Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihr Vorhaben ist schwer rechtssicher umzusetzen. Der Grund ist § 573 Abs. 4 BGB
. Dieser bestimmt das zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinabrungen zu § 573 Abs. 1-3 BGB
unwirksam sind. § 573 I und II bestimmen das eine Kündigung nur bei einem berechtigten Interesse des Vermieters möglich ist, wobei Abs. II Beispiele aufzählt. Es ist eine nicht nur unerherbliche Pflichtverletzung des Mieters nötig. Dies kann bei der ordentlichen Küdnigung auch ein geringerer Zahlungsverzug sein, als für eine außerordentliche Kündigung. Die Rechtsprechung fordert hier aber zum einem eine Abmahnung vor Kündigung und auch das der Zahlungsverzug einiges an Gewicht hat. Bei fortlaufend unpünktlichen Zahlungen, hat die Rechtsprechung etwa 1 1/2 Jahre zugrunde gelegt (KG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2001, Az: 8 U 7561/00
). Von dem Erfordernis der nicht unerheblichen Pflichtverletzung würden Sie abweichen, wenn Sie dem Mieter bei sehr geringen Rückständen kündigen dürften.
Eine echte Befristung ist ebenfalls nicht möglich, möglich wäre ein Kündigungsverzicht für einen gewissen Zeitraum per Vereinbarung. Geholfen ist Ihnen damit nicht. Sie können individuell durchaus vereinbaren, dass der Mieter eine ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug akzeptiert, allerdings wird es im Einzelfall dann immer auf den Umfang des Verzuges ankommen. Bei 1 € Rückstand oder einer Zahlungsverspätung um wenige Tage, wären Ihre Aussichen schlecht.
Letzte Sicherheit werden Sie also nicht haben, eine Vereinbarung kann eine Auslegungshilfe im Streitfall sein, mehr aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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