Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen (§ 2a Abs. 1 Satz 2 StVG
).
Dies bezieht sich auch auf die Klasse A1, wenn die indische Fahrerlaubnis diese Klasse umfasst.
Nach § 32 Abs. 2 FeV erfolgt keine "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis. Vielmehr muss der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragen und die Prüfung ablegen. Er ist lediglich von dem Erfordernis der Ausbildung befreit, muss also keine theoretischen oder praktischen Fahrstunden vor der Prüfung nehmen.
In Ihrem Fall sehe ich aber das Problem, dass Sie bereits eine deutsche Fahrerlaubnis haben. Man kann nicht erneut eine deutsche Fahrerlaubnis beantragen, wenn man bereits eine hat. Dies bezieht sich jedenfalls auf die Klasse B.
Sie müssten vielmehr beantragen, dass Ihnen die Zeit seit Erwerb Ihrer indischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit der deutschen Fahrerlaubnis angerechnet wird.
Was die Klasse A1 betrifft, müssen Sie sich der Fahrprüfung unterziehen.
Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (§ 31 Abs. 3 FeV).
Der nach 3 31 Abs. 2 FeV ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden (§ 32 Abs. 4 FeV).
Die Probezeit nach der indischen Fahrerlaubnis wird Ihnen auch insoweit auf die Probezeit angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Wenn Sie wünschen, dass ich für Sie die Anrechnung der Zeit seit Erwerb Ihrer indischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit Ihrer deutschen Fahrerlaubnis beantrage, müssten Sie mir eine schriftliche Vollmacht unterschreiben und Ihren indischen Führerschein übersenden. Ferner müssten wir für eine solche Tätigkeit ein gesondertes Honorar vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Neumann,
Vielen Danke für die Erklärung.
1. Zuerst melde ich mich bei Führerscheinbehörde für Farherlaubnisse Klasse A1. Ich tue mein bestens um Theorie/Praxis Prüfung zu bestehen. Wenn sie umgeschrieben Indische Führerschein für Motorrad akzeptieren, hoffe ich auch meine Probezeit ( und eventuell verlängerte Probezeit) zu beenden zu lassen.
2. Falls was neues kommt inszwischen, gerne melde ich mich privat bei Ihnen für die Kosten. Ich will, dass KBA/Führerscheinbehörde behandelt mich letzendlich als ein normaler erfahrener PKW/Motorrtadfahrer und nicht als Anfänger mit Probezeit (eventuell Probezeit).
3. Letzte Frage hatte ich noch. Bin ich Strafbar für besitze von 2x gültige Führercheine?
Vielen lieben Danke nochmals.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie machen sich nicht strafbar durch den Besitz von zwei Fahrerlaubnissen.
Die Berechtigung zum Fahren aus der indischen Fahrerlaubnis erlischt in Deutschland sechs Monate, nachdem Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben.
Lediglich wenn Sie wollen, dass Ihre indische Fahrerlaubnis auf die Probezeit der deutschen Fahrerlaubnis angerechnet wird, oder wenn Sie keine Fahrstunden für den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis nehmen wollen, müssen Sie Ihre indische Fahrerlaubnis in amtliche Verwahrung geben.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
info@advoc-neumann.de
Korrektur:
Anstelle von § 32 FeV muss es richtig § 31 FeV heißen.