Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Hinsichtlich Ihrer Steuerpflicht muss zwischen der Umsatzsteuer, da Sie „selbständig“ tätig sind, und der Einkommensteuer unterschieden werden.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer empfehle ich ein Schema zu beachten, das ich insbesondere im Unterricht bei Bilanzbuchhaltern verwende.
Dieses Schema bringt zum Ausdruck, dass in der EU die Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug anzuwenden ist, so dass die Umsatzsteuer vom Endverbraucher gezahlt wird.
Diesbezüglich ist zuerst einmal die Steuerbarkeit des Umsatzes zu ermitteln, wobei ein umsatzsteuerlicher Unternehmer vorliegt sowie der Umsatz, der sich wiederum in eine Lieferung oder sonstige Leistung aufgliedert, im Inland erzielt werden muss.
Der umsatzsteuerliche Unternehmer arbeitet selbständig und nachhaltig, beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und hat Einnahmenerzielungsabsicht.
Diese Tatbestandsmerkmale werden bei Ihnen nicht zu verneinen sein.
Als Consultant werden Sie eine beratende Tätigkeit ausüben, so dass Sie keine Verfügungsmacht an einem Gegenstand einem anderen verschaffen.
Aus diesem Grunde wird in Ihrem Fall kein Lieferung, sondern eine sonstige Leistung vorliegen. Der Ort Ihres Umsatzes als sonstiger Leistung bestimmt sich nunmehr nicht nach §§ 3 V a, IV-VIII UStG
, sondern nach § 3 a UStG
.
Grundsätzlich wird der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3 a I UStG
an dem Ort sein, von dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Nach Ihrer Sachverhaltschilderung ist dies bei Ihnen etwas schwierig einzuordnen, da Sie vortragen, kein Büro zu haben, weder im Inland noch in einem EU Mitgliedstaat oder Drittland.
Wenn § 3 a II UStG
keine Anwendung findet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Ort der sonstigen Leistung an Ihrem Wohnsitz in Deutschland sich befindet, denn es wird unrealistisch sein, dass kein Ort der sonstigen Leistung zu ermitteln ist.
Sollte Ihre Tätigkeit eine Vermittlungsleistung sein, käme § 3 a II Ziff. 4 UStG
in Betracht, so dass der Ort Ihrer sonstigen Leistung sich an den Ort der vermittelnden Leistung dranhängt.
Hierfür sollten Sie bitte im Rahmen der einmaligen Ergänzungsfrage noch vortragen.
Des Weiteren kann durch Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Ort der Leistung ggf. verlagert werden.
Um die §§ 3 a III und IV UStG
abschließend prüfen zu können, müssten Sie Ihre Tätigkeit genauer beschreiben, was jedoch eine reine Ergänzungsfrage zu dem von Ihnen ausgelobten Einsatz vermutlich übersteigen dürfte.
Es könnte durchaus sein, dass die Eingruppierung des Ortes Ihrer sonstigen Leistung einer gutachterlichen Beurteilung bedarf, die um dieses Honorar nicht zu machen ist.
Es könnte also durchaus sein, dass der Ort der sonstigen Leistung sich nicht im Inland befindet und somit in Deutschland nicht steuerbar ist.
Sollte Steuerbarkeit in Deutschland gegeben sein, wird in § 4 UStG
wohl keine Umsatzsteuerbefreiung zu finden sein.
Sodann wären Sie umsatzsteuerlich in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
Bei der Ertragsteuer in Form der Einkommensteuer wird die Steuerpflicht sich gem. § 1 EStG
ermitteln lassen, da Sie als natürliche Person einen Wohnsitz, dessen Definition in § 8 AO
nachzulesen ist, in Deutschland haben.
Somit wären Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Dies hätte erst einmal zu Konsequenz, dass Sie Ihr Welteinkommen in Deutschland versteuern müssten.
Diese Konsequenz könnte, je nachdem in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere England oder Drittländern Sie tatsächlich und faktisch Einkünfte erzielen zu einer Doppelbesteuerung führen.
Aus diesem Grunde und zur Vermeidung etwaiger Doppelbesteuerung hat Deutschland mit vielen Ländern so genannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Diese haben zumeist die Konsequenz, dass ein Land der beiden betroffenen auf das Besteuerungsrecht verzichtet. Meist verzichtet das Land, in dem nur der Wohnsitz vorliegt und nicht die Einkünfte erzielt werden, zugunsten des anderen Landes auf die Besteuerung.
Wäre dies in Ihrem Fall so gegeben, würde der Wohnsitzstaat Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Besteuerung der in dem anderen Ändern erzielten Einkünfte verzichten.
Eine Überprüfung der etwaig einzeln in Frage kommenden Doppelbesteuerungs-abkommen würde den Rahmen dieser Beratung jedoch deutlich sprengen.
Diesbezüglich wäre auch noch etwaig festzustellen, ob Einkünfte in Ländern stattfinden, wobei in Doppelbesteuerungsabkommen wie z.B. mit der Schweiz kein Verzicht des Wohnsitzstaates gegeben ist.
In diesen Fällen wird die Ertragsteuer, die in dem Staate, in dem die Einkünfte erzielt werden, auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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