Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Selbstverständlich dürfen Sie vor einer Heimaufnahme das Grundstück - jederzeit - verkaufen. Solange es nicht als gemischte Schenkung zu bewerten ist, gibt es keine Rechtfertigung für das Sozialamt, einen entsprechenden Schenkungsrückforderungsanspruch auf sich überzuleiten und geltend zu machen. Das dann vorhandene Geldvermögen (Kaufpreis) wird nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs berücksichtigt; es gelten Vermögensfreibeträge.
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert des Grundstücks nicht unerheblich unterschreitet. Gegenstand einer Schenkungsrückforderung nach § 528
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wäre dann dieser Differenzbetrag.
Das Sozialamt würde übrigens von sich aus nicht auf einen Schlag den Kaufvertrag rückabwickeln, sondern aus dem (Teil-) Wert des - verschenkten - Hauses den jeweils ungedeckten monatlichen Bedarf für den Lebensunterhalt im Altenheim als Geldforderung geltend machen, bis der Wert des Hauses erschöpft ist.
2) obsolet, siehe 1)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Ich Danke ihnen für ihre schnelle und Klare Antwort.
Um der Bewertung der gemischten Schenkung entgegen zu Wirken, würde ich die Immobilie durch einen Wertgutachter schätzen lassen.
Die Frage ist nun meinerseits, für wie viel weniger dürfte ich die Immobilie Prozentual gesehen unter den Verkehrswert verkaufen, ohne das es dann als gemischte Schenkung Bewertet wird. Gibt es dazu Rechtssprechungen oder klare Richtwerte.
Ich Danke ihnen,
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt natürlich einige Rechtsprechung hierzu. Die Gericht legen sich aber nicht auf Prozentsätze o.ä. fest. Beispielhaft fasst der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. März 1996 – IV ZR 374/94
–, Rn. 14, juris) zusammen:
Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann allerdings nach der Lebenserfahrung dann geschlossen werden, wenn ein auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen ist (BGHZ 82, 274
, 281, 282 m.w.N.). Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung (Senatsurteil vom 27.5.1981 - IVa ZR 132/80
- NJW 1981, 2458
unter II).
Für Rechtsgeschäfte unter Verwandten gelten dabei Besonderheiten - siehe z.B. das Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 3 U 22/09
–, Rn. 20, juris:
[...] Denn erfahrungsgemäß können subjektive Wertvorstellungen weit auseinandergehen und sich von den tatsächlichen Werten erheblich entfernen. Entscheidend ist deshalb nicht der objektive Wert, sondern die Frage, ob nach der gemeinsamen Wertvorstellung der Parteien mindestens teilweise eine Schenkung vorliegen sollte, wobei dem Prinzip der subjektiven Äquivalenz innerhalb verwandtschaftlicher Beziehungen eine besondere Bedeutung zukommt. Bei engen persönlichen Bindungen besteht für die subjektive Bewertung ein besonders weiter Spielraum und gerade unter diesen Bedingungen wird auch ein objektiv an sich bestehendes Missverhältnis vielfach gleichwohl als subjektiv gleichwertiges Zuwendungsverhältnis anzusehen sein (BGH WM 1990, 1790
-1793; FamRZ 1970, 376; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 4. Aufl. 2004, § 516 Rn. 26; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB, 13. Aufl. 2005, § 516 Rn. 202). Bei Rechtsgeschäften zwischen Verwandten oder Freunden mit Entgelten, die unter dem üblichen Verkehrswert liegen, wird danach eine gemischte Schenkung nur ausnahmsweise vorliegen, nämlich dann, wenn die Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit konkret festgestellt werden kann (OLG Brandenburg NJW 2008, 2720
-2722). [...]
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt