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Immobilienverkauf vor Heimunterbringung

19. November 2019 23:20 |
Preis: 98,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann das Sozialamt einen Hausverkauf zur Kostendeckung rückgängig machen?

Das Sozialamt kann grundsätzlich keinen bereits vollzogenen Hausverkauf rückgängig machen. Allerdings kann es unter bestimmten Umständen den Verkauf eines Hauses anfechten, wenn der Verkauf dazu diente, die Sozialhilfeleistungen zu umgehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Haus kurz vor dem Antrag auf Sozialhilfe zu einem deutlich unter dem Marktwert liegenden Preis verkauft wurde. In solchen Fällen kann das Sozialamt den Verkauf als sogenannten "unentgeltlichen Vertrag" anfechten und die Rückübertragung des Hauses verlangen.

Sehr geehrte Damen & Herren,

wir Besitzen eine Immobilie ( kleines Haus ) und werden aber in absehbarer Zeit, aufgrund unseres Alters, in ein Seniorenheim gehen.

Unsere Rente wird nicht ganz die Kosten für die Unterbringung Decken können und somit werden wir beim Sozialamt zuschüsse Beantragen müssen.

Da wir nun eine Immobilie besitzen, wird sich das Sozialamt wohl diese zur Kostendeckung/begleichung für das Seniorenheim, diese einverleiben und somit Veräußern.

Eine jetztige Schenkung an meine Tochter, kommt wohl leider aufgrund der 10 Jahres Frist ( wurde uns so gesagt ), nicht mehr in Frage.

Was wäre wenn, ..... .

Dazu Punkt 1.

Wie würde es Rechtlich aussehen, wenn wir vor der Antragsstellung beim Sozialamt das Haus Verkaufen würden und dann Notariell und im Grundbuch alles schon geändert worden ist ( also Hausverkauf Komplett Abgewicklt ).

( Bitte die Einnahmen vom Immobilienverkauf außer acht Lassen. Wir wissen das sie sich dann das Geld holen würden. Uns geht es Haupsächlich um den reinen Verkauf der Immobilie vor dem Antrag )


Kann dann eine Rückabwicklung des Verkaufs vom Sozialamt oder Gerichten etc. noch gemacht werden ?


Dazu Punkt 2.

Gibt es nach jetztiger Rechtssprechung/Gesetze , falls Punkt 1 nicht gehen sollte, eine andere möglichkei, jetzt noch die Immobilie vor dem Sozialamt zu Schützen.

MFG

20. November 2019 | 00:55

Antwort

von


(1656)
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Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Selbstverständlich dürfen Sie vor einer Heimaufnahme das Grundstück - jederzeit - verkaufen. Solange es nicht als gemischte Schenkung zu bewerten ist, gibt es keine Rechtfertigung für das Sozialamt, einen entsprechenden Schenkungsrückforderungsanspruch auf sich überzuleiten und geltend zu machen. Das dann vorhandene Geldvermögen (Kaufpreis) wird nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs berücksichtigt; es gelten Vermögensfreibeträge.

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert des Grundstücks nicht unerheblich unterschreitet. Gegenstand einer Schenkungsrückforderung nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wäre dann dieser Differenzbetrag.

Das Sozialamt würde übrigens von sich aus nicht auf einen Schlag den Kaufvertrag rückabwickeln, sondern aus dem (Teil-) Wert des - verschenkten - Hauses den jeweils ungedeckten monatlichen Bedarf für den Lebensunterhalt im Altenheim als Geldforderung geltend machen, bis der Wert des Hauses erschöpft ist.

2) obsolet, siehe 1)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2019 | 01:24

Ich Danke ihnen für ihre schnelle und Klare Antwort.

Um der Bewertung der gemischten Schenkung entgegen zu Wirken, würde ich die Immobilie durch einen Wertgutachter schätzen lassen.

Die Frage ist nun meinerseits, für wie viel weniger dürfte ich die Immobilie Prozentual gesehen unter den Verkehrswert verkaufen, ohne das es dann als gemischte Schenkung Bewertet wird. Gibt es dazu Rechtssprechungen oder klare Richtwerte.

Ich Danke ihnen,

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. November 2019 | 01:41

Sehr geehrter Fragesteller,

es gibt natürlich einige Rechtsprechung hierzu. Die Gericht legen sich aber nicht auf Prozentsätze o.ä. fest. Beispielhaft fasst der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. März 1996 – IV ZR 374/94 –, Rn. 14, juris) zusammen:

Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich die Einigkeit der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann allerdings nach der Lebenserfahrung dann geschlossen werden, wenn ein auffallendes, grobes Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen ist (BGHZ 82, 274 , 281, 282 m.w.N.). Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zuwendung (Senatsurteil vom 27.5.1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458 unter II).

Für Rechtsgeschäfte unter Verwandten gelten dabei Besonderheiten - siehe z.B. das Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 3 U 22/09 –, Rn. 20, juris:

[...] Denn erfahrungsgemäß können subjektive Wertvorstellungen weit auseinandergehen und sich von den tatsächlichen Werten erheblich entfernen. Entscheidend ist deshalb nicht der objektive Wert, sondern die Frage, ob nach der gemeinsamen Wertvorstellung der Parteien mindestens teilweise eine Schenkung vorliegen sollte, wobei dem Prinzip der subjektiven Äquivalenz innerhalb verwandtschaftlicher Beziehungen eine besondere Bedeutung zukommt. Bei engen persönlichen Bindungen besteht für die subjektive Bewertung ein besonders weiter Spielraum und gerade unter diesen Bedingungen wird auch ein objektiv an sich bestehendes Missverhältnis vielfach gleichwohl als subjektiv gleichwertiges Zuwendungsverhältnis anzusehen sein (BGH WM 1990, 1790 -1793; FamRZ 1970, 376; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 4. Aufl. 2004, § 516 Rn. 26; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB, 13. Aufl. 2005, § 516 Rn. 202). Bei Rechtsgeschäften zwischen Verwandten oder Freunden mit Entgelten, die unter dem üblichen Verkehrswert liegen, wird danach eine gemischte Schenkung nur ausnahmsweise vorliegen, nämlich dann, wenn die Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit konkret festgestellt werden kann (OLG Brandenburg NJW 2008, 2720 -2722). [...]

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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