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Immobilienübertrag an Eltern/ im KV Gegenrg.. Schulden/ Insichgeschäft vom Vater

27. Mai 2025 15:37 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ca. 2013 eine Doppelhaushälfte mit zwei getrennten Wohneinheiten für 220.000 € zzgl. Nebenkosten erworben (finanziert durch zinsloses Elterndarlehen und ein 80.000 €-Darlehen der Allianz auf meinen Namen). Direkt nach Hauskauf zahlte ich 50.000 € an meine Eltern zurück, den Rest investierte ich in das Haus. Zudem habe ich über Jahre monatlich weiter an meine Eltern getilgt und viel Geld ins Haus gesteckt (Sanierungen usw.).

Nach Trennung, Depression, Klinikaufenthalt (inkl. Antidepressiva) und erheblicher psychischer Belastung wurde die Immobilie 2021 unter Vollmacht an meinen Vater (mein Vater hatte Vollmacht und sich damals um sämtliche Angelegenheiten für mich in der schweren Phase ausschließlich gekümmert), übertragen – laut Aussage nur zur Vermögenssicherung („es bleibt dein Haus" Es kann jederzeit wieder an dich zurück übertragen werden etc.). Meine Eltern sind ins EG eingezogen und ich ins 1.OG. Der Vertrag wurde allein durch ihn mit dem Notar abgewickelt (ich hatte im Vorfeld und auch danach, keinerlei Kontakt mit dem Notar! Vor Ort, wurde ich beim Termin überrumpelt, dachte es wäre nur eine Beratung und war im Tunnelblick). Ich hatte meinen Eltern damals und bis es aktuell zum Bruch gekommen und ich nach und nach alle Infos von damals erhalte, komplett vertraut!
Ich erhielt keine Vertragsausfertigung nach dem Notartermin (Posteingang usw. hatten meine Eltern jahrelang gemacht, sowie teilen wir uns einen gemeinsamen Briefkasten) und hatte bis Dezember 2024 keine Einsicht oder Kenntnis von allem! Die Vollmacht an meinen Vater (inkl. Zugang zur Sparkasse) bestand bis Ende 2024.

Im notariellen Vertrag wurde kein Kaufpreis mit Geldfluss angesetzt. Stattdessen wurden angebliche Schulden von mir gegenüber meinen Eltern gegengerechnet in Höhe von knapp 275.000 €– Die Schulden und Forderungen von meinem Vater, schwanken von anfänglich 199.000 € - 285.000 €. Viele Posten sind nicht belegbar und mehr als 200.000 € waren es nicht (wahrscheinlich deutlich weniger). Während meiner Krise übernahmen meine Eltern zwar auch Kosten im Zusammenhang mit meiner beruflichen Änderung und haben den Allianz Kredit weiterhin bedient, der aber immer noch auf meinen Namen läuft, diese stehen jedoch nicht im Verhältnis zum heutigen Immobilienwert (aktuell wird diese für rund 400.000 € öffentlich angeboten/ ich schätze das Haus schon damals bei der Übertragung/ mit Erbbaurecht auf knapp 300.000 €).

Der Allianz-Kredit läuft weiterhin auf meinen Namen (aktuelle Restschuld: ca. 63.000 €), obwohl mir das Haus rechtlich nicht mehr gehört (Darlehen nicht erst rangig). Die Übernahme des Kredits durch meine Eltern war damals zugesichert worden (steht in einer E-Mail), wurde aber nie umgesetzt. Auch in meiner E-Mail hat mein Vater geschrieben, dass er das Haus wieder zurück übertragen hätte, aber es angeblich zeitlich zu lange gedauert hat.

Ich bin somit weiterhin belastet mit dem Kredit – ohne Eigentum –, meine Eltern haben ein Haus mit Wert von mind. 300.000 € erhalten, für zweifelhafte Schulen in Höhe von 200.000 €. All mein Geld über die ganzen Jahre steckt im Haus, ohne dass ich Anteile hieran habe oder ausgezahlt wurde, mit einer gegenüberstellung von Schulden, die nicht komplett belegbar sind und zu hoch angesetzt wurden.

Ich lebe derzeit mit meinen beiden Kindern als alleinerziehender Vater im Obergeschoss der Immobilie. Im Falle eines Verkaufs droht uns faktisch Obdachlosigkeit. Interessenten waren bereits vor Ort und sie sind nicht mehr gesprächsbereit. Ich habe angeboten, dass die Rückübertragung in Höhe der angeblichen Schulden von 199.000 € - 210.000 € an mich erfolgt, dann teilten sie mir plötzlich mit, dass sie 260.000 € haben wollen, inkl. der Allianz Kredit bleibt weiterhin auf meinen Namen. Begründung, sie haben über den Zeitraum ebenfalls Reparaturen usw. durchgeführt, sowie verlangen Sie einen Inflationsausgleich, welcher meiner Meinung nach nur dem Zweck dient, noch mehr Geld zu erhalten.

Meine Frage:
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen zur Rückabwicklung, Anfechtung oder zum finanziellen Ausgleich (z. B. wegen Insichgeschäft gem. § 181 BGB, berufliche Tätigkeit als für andere Personen bestellter Betreuer, später Kenntnis gem. § 199 BGB, ungerechtfertigter Bereicherung, Schenkungswiderruf etc.) – trotz der zeitlichen Distanz?

27. Mai 2025 | 16:06

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrer Situation gibt es mehrere rechtliche Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, um die Möglichkeit einer Rückabwicklung oder eines finanziellen Ausgleichs zu prüfen:

1. Anfechtung des Vertrags: Eine Anfechtung des Übertragungsvertrags könnte in Betracht kommen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bei der Unterzeichnung des Vertrags einem Irrtum unterlagen oder getäuscht wurden (§ 119, § 123 BGB). Da Sie angeben, dass Sie überrumpelt wurden und keine klare Vorstellung vom Inhalt des Vertrags hatten, könnte dies ein erster Ansatzpunkt sein.

Allerdings ist die Anfechtungsfrist zu beachten, die in der Regel ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (Arglistige Täuschung) beträgt, bei Irrtum das unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen muss.

Zudem wird es gerade bei einem notariellen Vertrag schwer werden, einen Anfechtungsgrund zu finden, wegen der notariellen Beratung/Belehrung.

2. Insichgeschäft (§ 181 BGB): Wenn Ihr Vater als Bevollmächtigter in eigenem Namen gehandelt hat, könnte dies ein Insichgeschäft darstellen, das grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, es wurde ausdrücklich gestattet. Dies könnte ein Ansatzpunkt für die Anfechtung oder Nichtigkeit des Vertrags sein.
Wenn die Vollmacht aber § 181 BGB ausnehmen sollen, was ginge, dann führt auch das leider nicht zum Erfolg.
Das ist oft, wenn auch nicht immer der Fall, müsste gesondert geprüft werden.
Der Notar dürfte so etwas aller Voraussicht nicht übersehen haben.

3. Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB): Da Sie weiterhin den Kredit bedienen, obwohl das Haus nicht mehr in Ihrem Eigentum steht, könnte ein Bereicherungsanspruch gegen Ihre Eltern bestehen. Sie müssten nachweisen, dass Ihre Eltern durch die Übertragung ungerechtfertigt bereichert wurden.
Dieses wird schwer, wenn es tatsächlich eine zulässige Schuldenverrechnung gegeben hat.

4. Schenkungswiderruf (§ 528 BGB): Ein Widerruf der Schenkung könnte in Betracht kommen, wenn Ihre Eltern verarmt sind und Sie zur Rückgabe des Geschenks verpflichtet sind. Dies scheint jedoch nicht der Fall zu sein, da es sich um eine Übertragung zur Vermögenssicherung handelte.

5. Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage: Wenn die Grundlage für die Übertragung des Hauses weggefallen ist, könnte eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Dies wäre der Fall, wenn die ursprünglichen Annahmen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, sich wesentlich geändert haben.

Auch das ist aber in der Praxis nur sehr schwer durchzusetzen.

Es wäre ratsam, alle relevanten Dokumente, insbesondere den notariellen Vertrag und die Korrespondenz mit Ihren Eltern, sorgfältig weiter prüfen zu lassen, um die Erfolgsaussichten der genannten Ansätze zu bewerten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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