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Immobilienrecht// Grunddienstbarkeit

| 23. Dezember 2019 13:53 |
Preis: 50,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


15:20

Zum Hintergrund: wir wollten auf unserem ca. Vor 8 Jahren gekauften Grundstück bauen. Zu unserer Überraschung dürfen wir nicht so bauen wie wir möchten wegen Abstandsfläche zum Nachbar. Ich habe vom Gericht einen Auszug aus dem Grundbuch geholt. Hier zu meiner Überraschung besteht eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbars, dass er 1. direkt auf der Grenze auf einer Länge von ca.12m gebaut hat und wir auf der Länge des Gebäudes eine Abstandsfläche von 8 m einhalten müssen und 2., dass auf unserem Grundstück eine Kläranlage und Abwasserkanal des Nachbars liegen! Die Erstbesitzer von unserem Grundstück erhielten im Jahr 1966 für diese Grunddienstbarkeit eine lebenslange Rente von 50 DM bei Grundstückpreis von 3500 DM, die für die Folgebesitzer gilt und die auch an den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst wird. Beim Kauf vom Grundstück klärte uns der Notar nicht richtig auf . Ich würde nicht auf bares Geld verzichten, falls es mir zusteht.
Die Frage: steht uns Geld zu, auch nach diesen Jahren???

23. Dezember 2019 | 14:32

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

das Geld steht Ihnen zwar zu.

Denn nach Ihrer Schilderung gilt der Zahlungsanspruch auch für den Rechtsnachfolger, also für Sie.

Aber die Gegenseite kann die Einrede der Verjährung geltend machen.

Der Zahlungsanspruch unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren, beginnend ab Ende des Jahres, in dem er jeweils entstanden ist.

Sie müssten den Betrag für 2016 also noch dieses Jahr (!) gerichtlich geltend machen, damit Sie wenigstens noch den Zahlungsanspruch für 2016 retten.

Das wird kaum zu schaffen sein, wenn Sie bisher den Anspruch beim Nachbarn noch nicht einmal geltend gemacht haben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 23. Dezember 2019 | 15:14

Sehr geehrte Ratgebende,
Also muss ich jetzt vom Besitzer vom Nachbargrundstück die versäumten Zahlungen anfordern (also ihn anschreiben?) oder soll ich gleich zum Gericht um die Zahlung fürs das Jahr 2016 zu retten/ anzufordern? Oder beides??
Zumindest habe dieses Jahr angefordert!
Das Grundstück haben wir 2011 gekauft.
Eine/n zuständige/n Fachanwältin/Anwalt ist nicht so schnell zu finden um die Jahreszeit/ keine schnellen Termine!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Dezember 2019 | 15:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

das kann ich schon nachvollziehen, dass zu dieser Jahreszeit kaum Termine möglich sind:

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssten Sie dann selbst einen Mahnbescheid (online möglich) beantragen. Nur so können Sie noch 2016 retten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 23. Dezember 2019 | 15:32

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ANTWORT VON

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