Sehr geehrter Ratsuchender,
das Geld steht Ihnen zwar zu.
Denn nach Ihrer Schilderung gilt der Zahlungsanspruch auch für den Rechtsnachfolger, also für Sie.
Aber die Gegenseite kann die Einrede der Verjährung geltend machen.
Der Zahlungsanspruch unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren, beginnend ab Ende des Jahres, in dem er jeweils entstanden ist.
Sie müssten den Betrag für 2016 also noch dieses Jahr (!) gerichtlich geltend machen, damit Sie wenigstens noch den Zahlungsanspruch für 2016 retten.
Das wird kaum zu schaffen sein, wenn Sie bisher den Anspruch beim Nachbarn noch nicht einmal geltend gemacht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Ratgebende,
Also muss ich jetzt vom Besitzer vom Nachbargrundstück die versäumten Zahlungen anfordern (also ihn anschreiben?) oder soll ich gleich zum Gericht um die Zahlung fürs das Jahr 2016 zu retten/ anzufordern? Oder beides??
Zumindest habe dieses Jahr angefordert!
Das Grundstück haben wir 2011 gekauft.
Eine/n zuständige/n Fachanwältin/Anwalt ist nicht so schnell zu finden um die Jahreszeit/ keine schnellen Termine!
Sehr geehrter Ratsuchender,
das kann ich schon nachvollziehen, dass zu dieser Jahreszeit kaum Termine möglich sind:
Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssten Sie dann selbst einen Mahnbescheid (online möglich) beantragen. Nur so können Sie noch 2016 retten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle