Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Im Grundbuch existierte keine Grunddienstbarkeit, dieses Fehlen der Grunddienstbarkeit ( § 1018 BGB
), also des Leitungsrechts im Grundbuch, ist in Ihrem Fall entscheidend. Soweit nämlich das Leitungsrecht nicht eingetragen ist, können Sie die Beseitigung der Nutzung der Leitungen auf Ihrem Grundstück verlangen.
Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn dem oder der Nachbargrundstücke die notwendige Verbindung zum öffentlichen Kanalnetz fehlt und – wie in Bayern – besondere landesrechtliche Regelungen fehlen. Insoweit käme für den Eigentümer des Nachbargrundstückes die Geltendmachung eines Notleitungsrechtes analog den §§ 917
, 918 BGB
in Betracht (BGH NJW 1991, S. 176
; BGH NJW 1981, S. 1036
, 1037).
Da, wie Sie ausführen, jedoch ein direkter Anschluss der Nachbarn (Länge der Leitung vom Haus zum Kanal ca. 10 Meter) an das öffentliche Kanalnetz ohne weiteres möglich ist, kommt eine Geltendmachung eines Notleitungsrechtes analog den §§ 917
, 918 BGB
nicht in Betracht, d.h., Sie müssen die Leitungen nicht dulden. Ein Gewohnheitsrecht, auf das sich offenbar Ihre Nachbarn berufen, gibt es in diesem Zusammenhang nicht.
Nach § 1004 BGB
sind Sie berechtigt, von Ihren Nachbarn zu verlangen, dass die Beeinträchtigung Ihres Grundstückes durch die Nutzung der Leitungen beseitigt wird. Fordern Sie also Ihre Nachbarn binnen einer angemessenen Frist auf, die Nutzung der Leitungen einzustellen und sich direkt an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: http://www.rae-dratwa.de
E-Mail: