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Immobilienmaklervertrag vorzeitig gekündigt - nun will Makler Aufwendungsersatz

| 15. Januar 2015 15:23 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgende Situation:

Ich habe ein Haus geerbt, welches ich verkaufen möchte. Ich habe mit einem Immobilienmakler ein Immobilienvermittlung-Alleinauftrag abgeschlossen (geschätzter Wert der Immobilie vom Makler: VB 150.000 Euro), der eine Laufzeit von sechs Monaten hat. Danach verlängert sich der Vertrag bei Nichtkündigung jeweils um einen weiteren Monat. Bei erfolgreicher Vermittlung hat der Käufer und der Verkäufer jeweils eine Provision von 3,0% zuzügl. MwSt. an den Makler zu zahlen.

Eine Woche vor Weihnachten ruft mich der Makler an und fragt nach einer Vorauszahlung. Auf meine verwunderte Frage, an welchen Betrag er da gedacht hatte, nannte er den Betrag von 3.000 Euro (!) und dass es gut wäre, wenn der Betrag noch in der selben Woche auf sein Konto überwiesen würde.
Aufgrund dieser Tatsache und einer folgenden schriftlichen Nachfrage per Email, wofür eine Vorauszahlung, vor allen Dingen in dieser Höhe, von Nöten sei und in der ich meine Bedenken über dieses Gebaren zum Ausdruck gebracht habe (lt. Standesregeln des IVD fällt dies unter standeswidriges Verhalten) bekam ich eine recht patzige Antwort: ("an einer, womöglichen, juristischen Auseinandersetzung bin ich nicht interessiert (...), Insofern sollten wir den Vermittlungsvertag einvernehmlich aufheben, (...) Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich mich nicht auch noch mit Ihren Bedenken auseinandersetzen kann"). Wegen dieser Vorfälle habe ich mich entschlossen, den Vertrag zu lösen. Durch diese Anfrage seitens des Maklers und seiner Reaktion auf meine Rückfragen ist mein Vertrauen in Ihn erschüttert, somit sehe ich die Grundlage unserer Zusammenarbeit als nicht mehr gegeben an.

Ich habe dem Makler einen Brief per Einschreiben geschickt, dass ich den Vertag zu einem bestimmten Tag im Januar kündige und dass er mir eine schriftlich Bestätigung und die ihm überlassenen Schlüssel und Unterlagen zusenden soll. Dies ist bis heute nicht geschehen, als einzige Reaktion kam nur eine Email, dass er nun Aufwendungsersatz geltend machen müsse. Er beziffert dies in der Email wie folgt: 4 Anzeigen in der lokalen Zeitung a 28,75 Euro = 111,40 Euro und einen angeblichen Arbeitseinsatz von 22 Stunden a 50 Euro = 1100 Euro. Insgesamt soll ich nun 1211,40 Euro bis Mitte Februar an ihn zahlen.

Hier nun meine Fragen:

Ist die Forderung seitens des Maklers zulässig?

Wenn ja: Ist die Höhe und die Anzahl seiner berechneten Arbeitszeit zulässig? Im Maklervertrag ist weder von einem möglichen Aufwendungsersatz noch einem "Arbeitsstundensatz" die Rede (worauf ich hinaus will: Im Endeffekt habe ich keine Ahnung, ob Besichtigungen oder andere Aktivitäten stattgefunden haben - welche Möglichkeiten habe ich, eine glaubwürdige Aufstellung über seine Aktivitäten zu verlangen (ansonsten bin ich seinen willkürlichen Angaben völlig ausgeliefert).

Wenn nein: Wie soll ich auf seine Forderung reagieren? Ich sehe die Forderung eher als einen weiteren Versuch, von mir in einer unlauteren Weise Geld zu bekommen. (Zitat Punkt 1 des Maklervertrags: "Diese Tätigkeit wird durch eine angemessene Werbung auf Kosten der (Makler)-Firma XYZ nachhaltig unterstützt, die der Art und Umfang des in Auftrag gegebenen Objektes entspricht") Reicht es aus, dass ich dem Makler mitteile, dass ich ihm höchstens die Ausgaben für die Anzeigen (natürlich nach Übersendung der Rechnung der Zeitung) erstatten werde und wenn ihm dies nicht ausreicht, die Sache einem Anwalt (Fachanwalt für Immobilienrecht? Fachanwalt für Vertragsrecht?) übergeben werde?

Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich kann ein Aufwenungsersatzanspruch individual vereinbart werden (§ 652 II BGB ).

Diese kann als AGB vereinbart werden, unterliegt aber dann der Klauselkontrolle.

Sehr ausführlich nimmt das OLG Köln in seinem Urteil zum Aktenzeichen 24 U 83/12 hierzu Stellung.

Unklar ist, ob sich eine solche Regelung im Vertrag befindet, da Sie dies nicht schreiben, gehe ich nicht davon aus.

Damit besteht wohl ein Anspruch, wenn doch vermutlich nur auf die tatsächlichen Aufwendungen und nicht auf die Arbeitszeit.

Abschließend müsste der Maklervertrag hier geprüft werden.

Die Ansprüche sollten daher mangels vertraglicher Grundlage zurückgewiesen werden.

Bearbeitet werden sollte dies von einem Anwalt mit Schwerpunkt Zivilrecht.

Gerne stehe ich für die weitere Vertretung bundesweit zur Verfügung.

Bewertung des Fragestellers 17. Januar 2015 | 12:34

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