Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Rahmen eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages haben Sie gemäß § 493 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Darlehensgeber (hier Ihrer Bank), sobald Sie eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichigen und dies Ihrer Bank mitteilen.
Die Bank ist ab Mitteilung unverzüglich (bedeutet ohne schuldhaftes Zögern) dazu verpflichtet, Ihnen Auskunft über folgende Umstände zukommen zu lassen.
1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und
3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegenüber offengelegt werden.
Der genaue zeitliche Verlauf geht aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht hervor. Eine Verweigerung der Auskunft seitens der Bank und Zusenden eines Schreibens mit der Aufforderung, Ansprüche unbekannter Höhe anzuerkennen, lassen jedoch auf ein schuldhaftes Zögern schließen.
(Verzugs-)Schäden, die Ihnen aufgrund eines schuldhaften Zögerns der Bank entstehen, hat diese zu ersetzen. Darunter fallen Rechtsverfolgeungskosten sowie ggf. weitere Kosten, z.B. wenn der Kaufvertrag aufgrund dessen nicht zustande kommen sollte und Ihnen dadurch Unkosten entstehen.
Der Anspruch besteht unabhängig von einem konkret vorliegendem anderweitigen Vertrag. Damit ist ein solcher auch nicht erforderlicherweise vorzulegen, um den Anspruch zu erhalten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist gerade informiert Situationen wie Darlehensablösung oder Hausverkauf auch vorab prüfen und gestalten zu können.
Unbeschadet Ihres Auskunftanspruchs können Sie ggf. auch anhand der Vertragsunterlagen Ihres ursprünglichen Darlehensvertrages und der aktuellen Saldenmitteilungen Ihres Vertrages die Kosten einer vorzeitigen Ablösung abschätzen. Die vertragliche Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung kann hierbei auch auf Ihre Wirksamkeit hin geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zu diesem Thema.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie darüber hinausgehenden Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben, kontaktieren Sie mich gerne per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
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