Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es gibt hier noch eine weiteres Urteil des Bundesfinanzhofes, welches noch näher an Ihrem Sacherhalt liegt. Hier wurde entschieden, dass auch eine Ferienwohnung nur 3 Jahre lang selbst genutzt werden muss, um diese steuerfrei zu verkaufen, IX R 37/16:
Zitat:Leitsätze
1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen .
2. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren" (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG) liegt vor, wenn das Gebäude in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie ‑‑mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs‑‑ voll auszufüllen .
Konkret heisst es dort:
Zitat:Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, unter 2.a; vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, unter 2.a, beide jeweils zu § 10e EStG; in BFH/NV 1998, 160, unter II.3.c; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1284, unter II.2.a; BFH-Urteil in BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.a). Denn eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.
Das bedeutet also, dass auch eine Ferienwohnung darunter fällt und Sie müssen diese nicht ständig nutzen, sondern es reicht aus, wenn Sie dort nur ab und zu Urlaub machen. Auch eine kostenfreie Überlassung an Freunde ist möglich.
Allerdings sollten Sie die spätere Verkaufsabsicht nicht jetzt schon erklären, sondern erst in 2024 mitteilen, ansonsten wird unterstellt, dass Sie gar keine Eigennutzung beabsichtigt haben. Wenn Sie aber die Immobilie jetzt kaufen, teilweise renovieren und auch selbst nutzen ist der Verkauf steuerfrei.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und eine erfolgreiche Woche.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke