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Immobilienkauf: Wohnhaus mit 4 Einheiten, 2 Eigentümer Verhältnis 3:1

| 12. Februar 2023 11:42 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag, Ich möchte eine Eigentumswohnung kaufen: Wohnhaus mit 4 Einheiten, Erstbezug nach Renovierung. Momentan 1 Eigentümer aller Einheiten. Bei Verkauf einer Einheit an mich besteht also ein Verhältnis 3:1.
Frage: Habe ich Nachteile bei Abstimmungen (z.B. Eigentümerversammlung), sodaß ich stets dem Willen des Eigentümers der 3 Einheiten ausgeliefert bin? Oder gibt es hier einen gesetzlichen Schutz für mich?
Mit Dank und Gruß
Harald Lotz
Krippenhof 5
76530 Baden-Baden
Tel. 0151 2215 3257

12. Februar 2023 | 12:10

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Aus der Stimmenmehrheit ergeben sich ja nach Gestaltung des Stimmrechtes gewisse Nachteile.

Eine sog. majorisierende Stimmenmehrheit liegt immer dann vor, wenn ein einzelner Eigentümer die Mehrheit aller berechtigten Stimmen auf sich vereinigt.

Gemäß § 25 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Wohnungen oder Miteigentumsanteile er hat (Kopfprinzip). Unter diesen Umständen kann es zu einer Majorisierung der Stimmen durch den Eigentümer, der die meisten Wohnungen oder Miteigentumsanteile hat, nicht kommen.

Enthält die Gemeinschaftsordnung abweichend vom Gesetz ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen oder nach Einheiten, kann es insoweit zu einer Majorisierung der Stimmrechte durch einen Miteigentümer oder eine Minderheit der Miteigentümer kommen.

Folge der Majorisierung ist, dass der jeweilige Mehrheitseigentümer die Beschlussfassung quasi in der Hand hat und dementsprechend darüber entscheidet, frei nach Goethes Faust, -Was die WEG zusammenhält.

Sprich ein Ausschluss des Mehrheitseigentümers ist insoweit nur dann möglich, wenn er sein Stimmrecht missbräuchlich verwendet und damit insoweit gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung ausübt.

Hierzu gibt es diverse Urteile:

LG Berlin, Urteil v. 23.9.2014, 55 S 302/12:
Eine Majorisierung ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn durch die Ausübung des Mehrheitsrechts gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen wird, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 7.2.1997, 3 Wx 556/94:
Setzt ein Mehrheitseigentümer seine Majorität zu gemeinschaftsfremden und eigennützigen Zielen gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer ein, beinhaltet sein Verhalten einen Rechtsmissbrauch. Bei fristgerechter Anfechtung wird der Beschluss gerichtlich für ungültig erklärt.

Jedoch muss man dann immer jeweils den Einzelfall bzw. die jeweilige Beschlussfassung betrachten.

Gewisse nicht absprechbare Nachteile ergeben sich bzw. drohen aber immer, sofern hier nicht das Kopfprinzip zum Tragen kommt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Bewertung des Fragestellers 12. Februar 2023 | 12:24

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Februar 2023
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