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Immobilienkauf Schlüsselübergabe stockt

25. März 2025 16:52 |
Preis: 79,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


20:20

Folgender Sachverhalt:
Ich habe eine Immobilie verkauft. Der Notar hat in der Fälligkeitsmitteilung angegeben, dass der Kaufpreis an 3 unterschiedliche Zahlungsempfänger zu leisten ist.
Nämlich 1. an die finanzierende Bank, 2. an den Notar, 3. den dann verbliebenen Kaufpreis an mich.
Der Käufer hat jedoch dann, so scheint es, den gesamten Kaufpreis auf die IBAN Nr. 1 gezahlt.
Dies hatte zur Folge, dass auf meinem Konto (Ich war Nr. 3 in der Fälligkeitsmitteilung) tagelang kein Geldeingang zu verzeichnen war.
Der Käufer argumentierte stets damit, dass er doch den gesamten Kaufpreis gezahlt habe und er endlich die Hausschlüssel möchte. Einen Nachweis über die Auszahlung hat er nicht vorlegen können. Somit verweigerte ich die Herausgabe der Schlüssel so lange, bis der Kaufpreis durch die Bank bestätigt und meinem Konto tatsächlich gutgeschrieben wurde.
Wir vereinbarten in der Folge einen Termin zur Schlüsselübergabe. Der Käufer kam jedoch nicht.
Ich nahm die Zählerstände von Strom und Wasser und hielt diese in einem Schreiben an den Käufer fest. Zusätzlich teilte ich dem Käufer mit, dass ich die anteiligen Hauslasten (Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, etc.) gerne erstattet hätte. Dies war im Kaufvertrag auch so vereinbart.
Für einen neuen Termin zur Schlüsselübergabe sollte der Käufer sich bei mir melden.

2 Tage später erhielt ich einen Brief von seinem Anwalt mit Inhalt, ich würde die Schlüssel nicht herausgeben und er würde der anteiligen Erstattung der Hauslasten direkt widersprechen und diese nicht zahlen, da diese ja gar nicht fällig seien.

Was tue ich nun? Kann ich die Herausgabe der Schlüssel verweigern, da er ich davon ausgehen muss, die vertraglich vereinbarte Erstattung der Hauslasten nicht zu erhalten?
Kann ich die Schlüssel einfach per Einschreiben an den Käufer schicken?

25. März 2025 | 17:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Von einer Verweigerung der Herausgabe der Schlüssel würde ich abraten. Im Kaufvertrag dürfte geregelt sein, dass mit Zahlungseingang das Objekt zu übergeben ist. Dementsprechend machen Sie sich angreifbar, wenn Sie das Haus bzw. die Schlüssel nicht übergeben, weil jetzt offenbar streitig ist, wann, ob bzw. in welcher Höhe die vereinbarten anteiligen Hauslasten zu tragen sind.

Eine Versendung der Schlüssel würde ich nur im Notfall vornehmen, wenn eine „vernünftige" Übergabe tatsächlich endgültig scheitert.

Ich würde dem Anwalt umgehend zurückschreiben und diesem mitteilen, was tatsächlich passiert ist (d.h. vereinbarter Termin, zu dem der Käufer nicht erschienen ist). Wenn möglich, sollten Sie 2-3 mögliche Termine zur Übergabe mitteilen nebst Frist, bis zu der Sie eine Bestätigung eines der Termine erwarten. Das Schreiben schicken Sie ggf. zudem auch direkt an den Käufer, damit es zeitlich keine weiteren Verzögerungen gibt. Sollte kurzfristig nichts zurückkommen, würde ich beim Anwalt auch durchaus telefonisch einmal nachhaken.

Hilfreich wäre es am Ende natürlich, wenn sich belegen lässt, dass sich der Käufer im Annahmeverzug befindet, also dieser nicht zum vereinbarten Termin erschienen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2025 | 18:58

Ich verweigere nicht die Herausgabe des Schlüssels. Der Käufer ist zum vereinbarten Termin nicht erschienen!
In der Folge hat er dann über seinen Anwalt einfach behauptet, dass ich mich der Übergabe verweigere.

Ich habe nun nochmal 2 Terminvorschläge unterbreitet. In Summe waren es dann 3 Termine!

Wie gehe ich damit um, dass die Erstattung der anteiligen Hauslasten bereits jetzt verweigert wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2025 | 20:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe verstanden, dass nicht Sie es sind, der die Übergabe verweigert. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es hilfreich sein kann, wenn Sie im Zweifel beweisen können, dass der Käufer es ist, der die Termine platzen lässt (z.B. durch einen Zeugen).

Sie haben ja jetzt 2 weitere Termine angeboten, was sicherlich zielführend ist, so dass sie sich die Frage der Übergabe wohl hoffentlich kurzfristig erledigen wird.

Was die Hauslasten angeht, ist die anteilige Erstattung ja nach Ihren Angaben vertraglich geregelt. Dementsprechend würde ich , wenn der Käufer die Zahlung weiterhin verweigert, zu einer anwaltlichen Einschaltung raten.

Allerdings schreiben Sie, dass der Anwalt mitgeteilt hat, die Uahlubg zu verweigern, weil sie nicht fällig sei. Das bedeutet also keine Generelle Verweigerung, sondern man wird sich voraussichtlich über den Zeitraum zwischen (Fehl-)Überweisung und Übergabe streiten müssen. Ich vermute, dass dieser Zeitraum nicht sehr lang und damit auch der Betrag nicht sehr hoch sein wird. Hier sollte hoffentlich eine Einigung zu erzielen sein, auch wenn dies aufgrund des Verhaltens des Käufers ggf. nicht ganz einfach werden wird. Zur Not wäre der Betrag dann tatsächlich per Anwalt und letztlich Gericht durchzusetzen.

Ich wünsche Ihnen, dass es am Ende außergerichtlich zu einer vernünftigen Einigung kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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