Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Üblicherweise wird das Grundstück erst nach Kaufpreiszahlung übereignet, also der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen. In dem Falle könnten die Bewohner einfach mithilfe der Polizei rausgeworfen werden.
Wenn das Grundstück jedoch bereits im Eigentum der Käufer ist, dann können Sie entweder unter Fristsetzung den Kaufvertrag für nichtig erklären und die Rückübereignung fordern oder Sie leiten ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Gegenseite ein.
Ein Betrug wäre gegeben, wenn die Gegenseite von Anfang an wußte, daß sie kein Geld hat.
Angesichts der Größenordnung sollten Sie unbedingt einen örtlichen Kollegen hinzuziehen. Alles andere wäre fahrlässig.
Bitte teilen Sie mir im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion mit, ob das Grundstück bereits übereignet wurde, also ob der Eigentümerwechsel bereits im Grundbuch eingetragen wurde. Auch bitte ich um Mitteilung, ob sich die Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben (steht wenn im Kaufvertrag drin) und was der Notar zu der Situation sagt.
Bitte benutzen Sie auch sonst die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten von Informationen kann die Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich als erste rechtliche Orientierung gedacht.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Zu meinem Bedauern ist der zuständige Notar erst in Urlaub und jetzt krank und ich wollte eine schnelle Antwort um nichts zu versäumen.Diese haben Sie mir gegeben. Danke.
Hier meine Nachfrage:Laut Vertrag erfolgte die Besitzübergabe sofort. Der Käufer darf erst nach Zahlung des Kaufpreises bauliche Veränderungen vornehmen.
Die Auflassung erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Besitzübergabe sofort nach Vertragsschluß erfolgte, haben die Käufer ein Recht, darin zu wohnen. Ein Rauswurf mit polizeilicher Unterstützung ist dann unmöglich.
Ich rate Ihnen daher, die Kaufpreiszahlung mit Fristsetzung einzufordern. In diesem Brief (Einschreiben mit Rückschein) sollten Sie auch den Rücktritt vom Vertrag bei Fristversäumen ankündigen.
Wenn die Frist von der Gegenseite versäumt wird, können Sie den Rücktritt vom Vertrag verkünden und die Herausgabe der Immobilie fordern (also eine Zwangsräumung veranlassen).
Alternativ können Sie (nach Rücksprache mit dem Notar) wegen des Kaufpreises in das Vermögen der Käufer zwangsvollstrecken.
Ich rege an, in jedem Fall einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen (Zwangsmaßnahmen sind immer eine formaljuristisch schwierige Angelegenheit), sowie den Notar informiert zu halten (sicher hat er einen Notarsvertreter).
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber