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Immobilienkauf: Kürzung Maklercourtage wegen Schlechtleistung möglich?

| 27. April 2022 15:07 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Wenn ein Makler seine Tätigkeit nicht zur Zufriedenheit seines Auftraggebers ausführt, hat dieser nach dem Gesetz nicht das Recht zur Minderung der Provision.

Wir haben einen sanierungsbedürftigen Bauernhof aus dem 18. Jh. mit Makler dazwischen erworben. Allerdings hat der Makler den Kauf mehr behindert als gefördert.

Erstmals besichtigt haben wir das Objekt am 10.11.2021. Nach der Besichtigung (zu der wir eine Finanzierungsbestätigung übersandt hatten) haben wir ernsthaftes Kaufinteresse bekundet. Auch die Verkäufergemeinschaft hat dem Kauf nach gut 1 Woche zugestimmt. Zum Kauf kam es aber erst im März 2022.

Vom Makler bekamen wir allerdings nur ein sehr unprofessionell gemachtes Exposé (mit Bildern in Schnappschusscharakter) und eine Flurkarte. Grundbuchauszug, Wohnflächenberechnung, Grundrisse und Energieausweis lagen nicht vor.

Unsere Finanzagentin bat uns, selbst neue Bilder zu machen, um die Chancen bei den Banken für dieses ohnehin schwierig zu finanzierende Sonderobjekt zu erhöhen. Das haben wir mit einem der Eigentümer auch erledigt.

Grundrisse und andere Baudaten gab es aufgrund des Alters des Objektes nicht mehr. Sie mussten neu angefertigt werden, wobei wir beim Aufmaß noch halfen, um die Sache zu beschleunigen. Auch den Architekten für die Wohnflächenberechnung und die Abnahme der Grundrisse haben wir selbst organisiert und bezahlt. Lediglich den Architekten, der sein und unser Aufmaß in Grundrisse umsetzte, kam vom Makler, bei dem er wohl auf 450€-Basis angestellt ist.
Erst mit diesen Grundrissen konnten wir die Angebote bei den Handwerksbetrieben einholen, die wir für den Sanierungsplan für die Banken brauchten, da Ortstermine mit jedem einzelnen Handwerker vor dem Kauf nicht möglich waren.

Auch für das Besorgen des Grundbuchauszuges benötigte der Makler fast 14 Tage. Natürlich war auch das Klären der darin bestehenden Hypotheken unsere Sache und die des Verkäufers. Eine "how-to"-Anleitung, die ich von einem Profi erwarten würde, bekamen wir nicht.

Zu guter Letzt fiel der Makler dann aus allen Wolken, als der Notar für den Termin nach dem Energieausweis fragte und ich ihm mitteilte, dass lt. Auskunft der Denkmalschutzbehörde mir gegenüber kein Denkmalschutz für einzelne Gebäude oder das Ensemble besteht. Der Energieausweis dauerte also wieder und fiel entsprechend mager aus, sodass unser Sanierungsplan deutlich über die Empfehlung dort rausging.

Zudem war der Makler extrem schlecht zu erreichen, ging nicht ans Telefon, rief nicht zurück, brauchte teils sehr lange (mehrere Tage) für schriftliche Antworten jenseits von "melde mich gleich" (um sich dann nicht zeitnah zu melden und einmal sogar für eine Woche in den Urlaub zu verschwinden).
Auch eine Beratung, was es bedeutet, ein Sonderobjekt zu erwerben und worauf wir vielleicht noch achten sollten jenseits der unsererseits ergoogelten Sachen, fand nicht statt.
Das fällt uns jetzt unter anderem in Form eines komplett neuen Hausanschlusses für Wasser finanziell auf die Füße, da der aktuelle rechtlich nicht mehr gangbar ist (was beim Wasserwerk auch bekannt war, wie der Mitarbeiter mitteilte).

Durch die Verzögerungen durch die vom Makler nicht sofort bei Kaufzusage zur Verfügung gestellten Unterlagen sind wir außerdem in der toten Zeit um Weihnachten und Silvester gelandet (was einige Handwerkerangebote verzögerte) und hatten danach Verzögerungen bei der Bank wegen coronabedingtem Personalmangel und dem fehlenden Auszug aus dem Baulastenverzeichnis (den wir dann auf eigene Kosten organisiert haben). In der Folge müssen wir nun einen deutlich höheren Kreditzins und deutlich höhere Materialkosten für die Sanierung tragen, da wir Wochen durch die fehlenden Unterlagen verloren haben.

Unsere Frage: Gilt das als Schlechtleistung und berechtigt zur Minderung der Maklercourtage? Falls ja, in welchem Umfang?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei einer Reihe von Vertragstypen - zum Beispiel Kaufverträgen, Werkverträgen, Mietverträgen oder Reiseverträgen - sieht das BGB die Möglichkeit vor, dass der Leistungsempfänger die geschuldete Vergütung (oder den Preis) im Fall mangelhafter Leistung mindern kann.

Bei anderen Vertragstypen - etwa Dienst- und Arbeitsverträgen, aber auch einem Maklervertrag - ist dies nicht der Fall.

Hier gibt es nur die Möglichkeit, die Vergütung - beim Maklervertrag nennt man sie Provision - bei teilweiser Nichterfüllung im Umfang der Nichterfüllung nicht zu bezahlen, oder wenn der Leistungserbringer - hier also der Makler - Vertragspflichten verletzt, für einen hierdurch entstandenen Schaden Schadenersatz zu verlangen.

Der Fall der (teilweisen) Nichterfüllung ist aber nicht dasselbe wie eine Schlechterfüllung. Im letzteren Fall wird die vertragliche Leistung zwar erbracht, aber mangelhaft oder verspätet - bei der Nichterfüllung wird sie überhaupt nicht erbracht. Wenn ein Makler langsam oder nachlässig arbeitet, sich dumm oder dilettantisch anstellt, kein Engagement zeigt, schlecht erreichbar, lustlos oder desinteressiert ist, dann ist das für seinen Auftraggeber zwar ärgerlich, berechtigt ihn aber per se nicht zur Minderung der Provision. Beim Maklervertrag kommt hinzu, dass der Makler seine Provision nur erfolgsbezogen verdient. Nur wenn es durch seine Tätigkeit tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommt, verdient er die Provision. Dann hat er aber den Vertrag erfüllt. Für eine Minderung der Provision wegen (teilweiser) Nichterfüllung des Vertrags ist dann kein Raum.

Wenn ein Makler neben seiner Vermittlungstätigkeit vertraglich noch weitere Aufgaben übernimmt - etwa Beratungs- und Betreuungspflichten, oder die Pflicht, brauchbare Grundrisspläne zu liefern, oder einen Grundbuchauszug zu besorgen - und er diese Pflichten nicht, mangelhaft oder zu spät erfüllt, dann kann der Auftraggeber wegen Pflichtverletzung aus dem Vertrag gegen den Makler Schadenersatz geltend machen (§ 280 Absatz 1 BGB, §§ 286, 288 BGB bei Verzug), falls ihm hierdurch ein Schaden nachweislich entstanden ist. (Wenn ein Makler seine Pflichten zwar schlecht erfüllt, hierdurch aber dem Auftraggeber kein finanzieller Schaden entsteht, dann gibt es keinen Schadenersatz - einen reinen Straf-Schadenersatz ["punitive damages"] gibt es im deutschen Recht nicht.)

Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind also

- es müssen über die reine Vermittlungstätigkeit hinaus, also dem Nachweis der Möglichkeit zum Vertragsabschluss oder die Vermittlung eines Vertrages (nach § 652 BGB ist der Makler ohne zusätzliche Vereinbarung nur hierzu verpflichtet), weitere Pflichten im Vertrag vom Makler übernommen worden sein;

- der Makler hat diese Pflichten nicht, mangelhaft oder verspätet erfüllt,

- und dem Auftraggeber ist hierdurch ein finanzieller Schaden entstanden.

Ein Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Erfüllung setzt voraus, dass der Leistungszeitpunkt im Vertrag bestimmt war, oder dass der Makler unter Fristsetzung vergeblich gemahnt wurde.

Ein Beispiel ist, wenn der Makler es vertraglich übernommen hat, brauchbare Grundrisspläne zu übergeben, und er dies trotz Mahnung nicht tut, so dass ein Architekt mit der Erstellung von Grundrissplänen beauftragt werden muss, dann ist das insoweit anfallende Architektenhonorar ein Schaden, mit dem der Auftraggeber gegen den Provisionsanspruch des Maklers aufrechnen kann.

Aber nochmal: Nach § 652 BGB gehören Tätigkeiten wie das Besorgen brauchbarer Grundrisspläne oder das Besorgen eines Grundbuchauszuges nicht zu den vertragstypischen, gesetzlichen Pflichten des Maklers. Damit ein Schadenersatzanspruch entstehen kann, muss sich der Makler vertraglich zur Übernahme solcher Tätigkeiten zusätzlich verpflichtet haben.

Dasselbe gilt, wenn Ihnen wegen unterlassener Beratung durch den Makler Schäden entstanden sind: Auch hier haben Sie einen Schadenersatzanspruch gegen den Makler nur dann, wenn er Beratungspflichten im Vertrag ausdrücklich übernommen hat (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 1280; OLG Koblenz, NZM 2003, S. 830).

Wenn Sie merken, dass ein Makler schlecht arbeitet, sollten Sie ihn bei Pflichtverletzungen abmahnen, und wenn das nichts hilft, den Maklerauftrag kündigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 29. April 2022 | 10:45

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