Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Makler kann seine tatsächlichen Aufwendungen für den konkreten Auftrag gemäß § 652 Abs. 2 BGB
(nur) aufgrund einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung verlangen, und zwar unabhängig davon ob ein Kaufvertrag zustande kommt oder nicht.
Als Aufwendungen kann er sämtliche Inseratkosten, Kosten für Exposéerstellung und Versand (Porto), Anfertigung von Kopien (Planunterlagen u.a.) sowie die tatsächlichen Kosten für die Wahrnehmung von Besichtigungsterminen berechnen, nicht aber allgemeine Bürounkosten.
Auch die Vereinbarung einer Auslagenpauschale ist grundsätzlich zulässig, wenn sie entweder individualvertraglich festgelegt wurde oder auch im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen, dann aber nur in maßvoller Höhe.
Die Pauschalierung der Aufwendungen des Maklers in seinen AGB dürfte jedenfalls unwirksam sein, wenn sie annähernd der für den Erfolgsfall vereinbarten Provision entspricht. Die Rechtsprechung sieht hierin eine erfolgsunabhängige Provision, die grundsätzlich nicht in AGB vereinbart werden kann; die Pauschale muss sich in etwa an den üblichen Aufwendungen orientieren (BGHZ 99, 374
/383).
Eine genauere Einschätzung ist auf der Grundlage Ihrer Angaben leider nicht möglich, gerne können Sie aber noch eine Rückfrage stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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