Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Immobilien-Maklervertrag - Aufwendungen

29. August 2006 21:54 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten nach § 671 BGB das Widerspruchsrecht als Verkäufer eines EFH gegenüber Makler in Anspruch nehmen und den Verkaufsauftrag einer anderen Makler-Firma übergeben.
Frage: Ist der derzeitige Immo-Makler gemäß abgeschlossenen Vertrag berechtigt, eine Auslagenpauschale in Höhe von 1.000 Euro zu verlangen für eine Tätigkeit von insgesamt 7 Wochen ? Voraussetzung gemäß Vertrag, wenn die Verkaufsabsicht aufgegeben wird, aber Verkauf des Objektes ohne Mitwirkung des Maklers.

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

der Makler kann seine tatsächlichen Aufwendungen für den konkreten Auftrag gemäß § 652 Abs. 2 BGB (nur) aufgrund einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung verlangen, und zwar unabhängig davon ob ein Kaufvertrag zustande kommt oder nicht.
Als Aufwendungen kann er sämtliche Inseratkosten, Kosten für Exposéerstellung und Versand (Porto), Anfertigung von Kopien (Planunterlagen u.a.) sowie die tatsächlichen Kosten für die Wahrnehmung von Besichtigungsterminen berechnen, nicht aber allgemeine Bürounkosten.

Auch die Vereinbarung einer Auslagenpauschale ist grundsätzlich zulässig, wenn sie entweder individualvertraglich festgelegt wurde oder auch im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen, dann aber nur in maßvoller Höhe.
Die Pauschalierung der Aufwendungen des Maklers in seinen AGB dürfte jedenfalls unwirksam sein, wenn sie annähernd der für den Erfolgsfall vereinbarten Provision entspricht. Die Rechtsprechung sieht hierin eine erfolgsunabhängige Provision, die grundsätzlich nicht in AGB vereinbart werden kann; die Pauschale muss sich in etwa an den üblichen Aufwendungen orientieren (BGHZ 99, 374 /383).


Eine genauere Einschätzung ist auf der Grundlage Ihrer Angaben leider nicht möglich, gerne können Sie aber noch eine Rückfrage stellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER