Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Immatrikulation an der Universität durch Vertretung mit Vollmacht zulässig?

8. Juli 2021 15:59 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich erwarte im August ein Zulassungsangebot an der Universität Heidelberg. Ich muss mich innerhalb einer gewissen Frist dort einschreiben sonst verfällt der Studienplatz. Ich bin aber den kompletten August im Ausland und möchte mich durch einen Familienangehörigen diesbezüglich und mit einer Vollmacht vertreten lassen. Bei einem Anruf im Studentensekretariat (Abteilung Studierendenadministration) der Uni Heidelberg sagt man mir heute, dass das nicht geht und ich persönlich erscheinen muss. Sonst geht mein Anspruch auf den Studienplatz Medizin verloren. Stimmt das und ist das rechtens? Kann jede Universität das für sich entscheiden? An anderen Unis ist das problemlos möglich.

8. Juli 2021 | 16:37

Antwort

von


(1376)
Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756
Web: https://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Rein rechtlich besteht zunächst kein Zwang dazu, ein persönliches Erscheinen zur Einschreibung zu fordern. Insofern ist eine Vertretung durch eine andere Person nicht schon gesetzlich ausgeschlossen wie etwa bei der Eheschließung.

Im Rahmen der universitären Selbstverwaltung halte ich es jedoch für zulässig, dass sich die Uni im Rahmen ihrer Satzung o.ä. dazu entschließt, ein persönliches Erscheinen bei der Einschreibung zu fordern. Hiergegen würde ich nur geringe Erfolgsaussichten in einem möglichen gerichtlichen Verfahren sehen. Insofern könnte in der Tat jede Universität selbst entscheiden.

Dennoch verwundert hier die Forderung der Universität, wenn man in die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Uni Heidelberg blickt.

Die konkrete Immatikulation ist hier in § 15 geregelt.

Absatz 2 regelt dabei:

"Wenn ein persönliches Erscheinen zur Immatrikulation vorausgesetzt ist, ist eine Vertretung durch Be-vollmächtigte ausgeschlossen."

Nach Absatz 3 kann dies bei ausländischen Studierenden sowie in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, hierfür sehe ich bei Ihnen zunächst keine Anhaltspunkte. Ggf müsste noch geprüft werden ob sich aus der fachbezogenen Studienordnung etwas Anderes ergibt.

Ansonsten würde ich zunächst empfehlen, dass Studierendensekretariat mit dieser eigenen Vorschrift zu konfrontieren und erneut den Wunsch zu äußern, eine dritte Person zu bevollmächtigen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt




ANTWORT VON

(1376)

Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756
Web: https://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER