Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben als Vertreter Ihres Freundes gehandelt, was zunächst kein Problem ist. Allerdings haben Sie dies nicht nach außen deutlich erkennbar gemacht. Bei der Stellvertretung ist es grundsätzlich so, dass ein Vertrag nur dann zwischen dem Vertretenen (hier Ihrem Freund) und dem Dritten (hier dem Höchstbietenden) zustande kommt, wenn der Dritte weiß, dass eine Vertretung vorliegt und dass die Person, mit der es unmittelbar zu tun hat, der Vertreter und nicht sein Vertragspartner ist.
Weiss der Dritte dies nicht, so sagt das Gesetz hierzu: "Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht", vgl. § 164 Abs. 2 BGB
.
Dieser total leicht verständliche Satz bedeutet: Der Vertreter, der seinem Vertragspartner nicht mitteilt, dass er nur ein Vertreter ist, haftet gegenüber dem Dritten selber, so als ob er Vertragspartner wäre.
Es dürfte daher tatsächlich so sein, dass der Höchstbietende seinen Anspruch gegen Sie richten darf. Aus dieser Misere können Sie sich sicherlich am besten dadurch befreien, dass Ihr Freund das Produkt an den Höchstbietenden liefert. Sollte dies nicht möglich sein, werden Sie dazu gezwungen sein, das Produkt selber zu beschaffen und zu liefern oder aber dem Höchstbietenden Schadensersatz zu leisen. Sie könnten dann aber ggf. bei Ihrem Freund Regress nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Hallo Herr Mauritz,
danke, für Ihre Antwort!
Wenn mein Freund dem gegnerischem Anwalt schreiben würde, dass er zu 100% für die Auktion bürgt und ihm seine Kontaktdaten und die seines Anwaltes mitteilt, wäre das Problem dann für mich gegessen?
Sehr geehrter Fragesteller,
das würde sicherlich helfen. Der Käufer ist allerdings rechtlich nicht dazu verpflichtet, sich nicht menr an Sie zu halten. Wenn aber Ihr Freund sich dazu bereit erklärt, die Ware zu liefern oder Schadensersatz zu leisten, dann dürfte es sehr wahrscheinlich sein, dass die Angelegenheit damit für Sie erledigt ist. Aus Sicht des Käufers macht es ja wenig Sinn, sich an jemanden zu halten, der nicht liefern kann oder will, wenn jemand anderes sich dazu bereit erklärt.
Sollte die Angelegenheit sich nicht zufriedenstellend lösen lassen, können Sie sich gerne bei mir melden; ggf. finden wir dann eine Lösung in Absprache mit allen Beteiligten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt