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Ich nehme an, mir steht somit nur der gesetzliche Kindesmindestunterhalt zu, richtig?

| 30. März 2005 15:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

guten Tag...mein mann ist in 2. ehe mit mir verheiratet. Bei eheschließung wurde per vertrag der gegenseitige ehegattenunterhalt ausgeschlossen da ich selbständig bin. Im falle unsrer Trennung stellt sich für mich die frage nach dem kindesunterhalt der mir zusteht. Unsre kinder sind 4 jahre und 1 jahr.
mein man zahlt unterhalt für seine drei kinder aus erster ehe insg 956 eur, er ist eingruppiert lt düsseldorfer tabelle in einkommensgruppe 7 mit einem durchschnitl einkommen unter berücksichtigung von fahrtgeld von 2591,81 eur unter berücksichtigung der bereinigung der verheirateten zuschläge und zuschläge für kinder aus dieser ehe bei 2400 eur.
ich nehme an mir steht somit nur der gesetzl. kindesmindestunterhalt zu..richtig?? wie hoch lieigt dieser derzeit und wird dazu das hälftige kindergeld gerechnet??
eine fernberatung ist sicherlich schwierig mir wär aber schon geholfen mit der aussage was mir im minimum an kindesunterhalt zusteht...vielen dank

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Sie haben Recht – Unterhaltsberechnungen in diesem Forum können nicht endgültig erfolgen. Ich möchte Ihnen aber den Anhaltspunkt anhand der Zahlen geben, die Sie übermittelt haben:

Ihre Kinder bis 5 Jahre erhalten nach der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt von 283 € in Gruppe VII. Hierauf ist das hälftige Kindergeld (je 77 €) anzurechnen - § 1612b I BGB .

Damit ergibt sich ein Unterhalt von insgesamt 412 €.

Ihrem Mann stehen 2400 € zur Verfügung, er leistet Unterhalt von 412 € und 956 € - damit verbleiben Ihm 1032 €. Damit läge kein Mangelfall vor, da der notwenige Selbstbehalt von € 1000 gewahrt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2005 | 22:42

danke das hilft schon weiter...also kann ich von max 412 eur ausgehen....können Sie mir noch eine zahl nennen was der mindestunterhalt ist...sprich von welchem minimum ich ausgehen kann?? lg und danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2005 | 05:54

Der genannte Unterhalt ergib sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Einen "Mindsunterhalt"an sich gibt es nicht. Sollte Ihr Mann nicht leistungsfähig sein, würde das zur Verfügung stehende Geld jeweils<anteilig verteilt.

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