Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Problem ist folgendes:
Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt.
Unter diesen Umständen gehe ich erfahrungsgemäß nicht davon aus, dass die Ausländerbehörde eine Ausnahme insoweit zulässt, dass im Bundesgebiet jetzt noch ein Aufenthaltstitel wegen Heirat zulässt, sie müsste also zunächst ausreisen, um dann wieder zur Heirat einzureisen.
Das heißt:
Unter regelmäßigen Umständen muss, wie Sie selbst schreiben gerade bei einem unerlaubtem Aufenthalt eine Ausreise und eine ggf. visumspflichtige erneute Einreise zum Termin der Eheschließung hingenommen werden.
Die Heirat kann aber auch im Ausland erfolgen, was aber wohl länger dauern könnte.
Gleiches gilt für den Sprachtest.
Nur etwa z. B. bei einer Duldung durch die Ausländerbehörde kann anderes gelten:
Ist jemand im Besitz einer Duldung und heiratet eine(n) Deutsche(n), dann muss eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, egal ob die Einreise erlaubt war oder nicht. Auch eine Rückkehr zur Durchführung eines Visumverfahrens ist nicht erforderlich (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen in einem Beschluß vom 16.09.2008, Az.: 19 B 871/08
.
Eine solche Duldung muss aber behörderlicherseits ausgesprochen worden sein, was hier nicht vorliegt.
Es tut mir Leid, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich würde den illegalen Aufenthalt durch eine freiwillige Ausreise beenden, was Sie nicht der Ausländerbehörde melden müssen.
Sie sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, an der Verfolgung eigener Ordnungswidrigkeiten und ggf. Straftaten mitzuwirken.
Ansonsten droht eine Abschiebung (auch Abschiebehaft ggf.) samt (befristeten) Einreiseverbot.
Soweit sich ein Ausländer also illegal in Deutschland aufhält, weil er seinen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) verloren hat, dieser ihm entzogen wurde oder aus sonstigen Gründen nicht mehr besteht, bietet sich ansonsten zur Vermeidung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot eine freiwillige Ausreise an, die mit einer so genannten Grenzübertrittsbescheinigung, die jederzeit bei der Ausländerbehörde beantragt werden kann, möglich ist.
So vermeidet man die nachteiligen Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Der Nachweis der Ausreise kann auch auf andere Weise geführt werden, ein Nachteil entsteht Ihnen durch die Nichtabgabe nicht.
Sie können auch ggf. die Bundespolizei ggf. um eine entsprechende Dokumentation bitte, wenn Sie darauf angesprochen werden.
Von einer Vernichtung der Ausweispapiere und Neubeantragung würde ich aber auf jeden Fall absehen, da es nur negative Konsequenzen mit sich bringen wird und ggf. eine Aus- und Wiedereinreise erschwert bzw. ordnungswidrig/strafbar sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Erst einmal vielen Dank für die umfangreiche Antwort.
Das Heißt also, wir gehen einen Tag vor dem Abflug nach Russland zum Ausländeramt, sagen dass sie freiwillig ausreisen möchte und bekommen dann diese Grenzübertrittsbescheinigung, mit der Sie dann ohne Probleme ausreisen kann.
Dann beantragen wir ein erneutes Visum für die Heirat und sie kann ohne Probleme auch wieder einreisen? Erfolgt kein Eintrag wegen des illegalen Aufenthaltes?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank zunächst für Ihre Bewertung.
Ja, die könnten Sie bei der Ausländerbehörde erhalten.
Nur dann könnte dennoch eine (Geld-)Strafe drohen.
Deshalb:
Ich würde jedoch sicherheitshalber das auf jeden Fall mit einem Anwalt vor Ort abklären, der alle Gesamtumstände prüfen kann - er sollte sich im Ausländer- und Strafrecht auskennen, was Sie über das Internet in Erfahrung bringen können.
Diesen sichersten Weg rate ich Ihnen unbedingt - vor allen anderen Schritten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt