Sehr geehrter Herr F.,
Ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass die Wohnung noch nicht vollständig fertig gestellt ist. Wenn Sie schreiben, dass der Termin zur Übergabe bzw. zum Einzug geplatzt ist, liegt dies ja wohl daran, dass die Wohnung nicht vollständig fertig ist.
Eine Abnahme ist grundsätzlich die Erklärung, dass die Leistung der Gegenseite im wesentlichen in Ordnung ist. In aller Regel ist, gerade in einem Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung, vereinbart, dass eine Abnahme schriftlich zu erfolgen hat weil damit dann auch Fälligkeiten für bestimmte Raten verbunden sind. Die Bank benötigt ja z.B. auch einen entsprechenden Nachweis damit eine Freigabe einer weiteren Teilzahlung erfolgt.
Alleine dadurch, dass Sie die Küche in die ansonsten noch nicht vollständig fertige Wohnung einbauen erfolgt keine Abnahme, auch keine Teilabnahme. Es gibt zwar die so genannte konkludente Abnahme durch die Ingebrauchnahme oder den Bezug des Hauses oder der Wohnung, die Abnahme kann auch durch die Übergabe des Hausschlüssels konkludent erfolgen oder dadurch, dass man das entsprechende Werk, also die Wohnung, rügelos benutzt. Dies betrifft aber dann nicht eine teilweise Benutzung dadurch, dass eine Küche eingebaut wird, sondern betrifft die Nutzung des Objektes insgesamt für den dafür vorgesehenen Zweck, also bei einer Wohnung durch das bewohnen. Alleine dadurch, dass eine Küche darin steht wird die Wohnung noch nicht benutzt. Es kommt jetzt ein wenig darauf an, was alles noch an Leistungen durch den Bauträger zu erbringen ist. Eine stillschweigende Abnahme kommt jedenfalls nach der Rechtsprechung dann nicht in Betracht, wenn die Leistung des Unternehmers noch nicht vollständig erbracht ist. (Vergleiche z.B. OLG Düsseldorf OLGR 2007,206
oder BGH 18.02.2003 X ZR 245/00
)
Selbst wenn man das so sehen wollte, dass auch schon der Einbau der Küche eine Ingebrauchnahme und damit eine Abnahme sein soll, bleibt Ihnen die Möglichkeit, konkrete Mängel zu rügen. Wenn Sie also ganz sicher gehen wollen, dann schreiben Sie Ihrem Bauträger, dass die jetzige Situation durch den Einbau der Küche keineswegs eine Abnahme Ihrer Wohnung darstellt und weisen Sie dabei darauf hin, was noch alles zu machen ist. Wenn es Mängel gibt sollte darauf auch gesondert hingewiesen werden. Wenn Sie das jetzt kurzfristig erledigen, ist in jedem Fall klargestellt, dass eine Abnahme nicht vorliegt.
Bei einer Eigentumswohnung gibt es noch zu bedenken, dass ja nicht nur Ihr Sondereigentum abgenommen werden muss, sondern auch das Gemeinschaftseigentum. Das sind zwei völlig verschiedene Aspekte, Sie müssen darauf achten was in dem Vertrag für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums steht. Das hat aber mit dem Einbau Ihrer Küche nichts zu tun.
Auch Ihre eventuellen sonstigen Rechte bzgl. Minderung oder Verzugsschäden bleiben Ihnen erhalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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