Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal Dank für die Erhöhung und ergänzenden Informationen.
1.)
Bei einem VOB/B Vertrag macht sich der Unternehmer dann wegen der verzögerten Bauausführung ersatzpflichtig, wenn
eine Vertragsfrist gemäaß § 5 Nr.1 nicht eingehalten wird, oder
er trotz Aufforderung nicht fristgerecht mit der Ausführung beginnt.
2.)
Die erste Alternative liegt nach Ihrer Darstellung nicht vor.
Sie führen nun aus, dass es klar ersichtlich sei, dass Y sich auf ein Einzug Ende August eingestellt hätte. Dieses alleine wird aber nicht ausreichen, um einen ersatzpflichtigen Verzug zu begründen, SOFERN nicht irgendeine weitere Aufforderung geschehen ist.
Sofern also KEINERLEI AUFFORDERUNG an X erfolgt ist, die den Verzug dann begründen kann, sehe ich derzeit keine Möglichkeit, Ersatzansprüche für Y durchzusetzen, da es eben an den Verzugsvoraussetzungen fehlt.
Ich bedauere, derzeit keine bessere Mitteilung machen zu können.
3.)
Hier kann sich allenfalls noch aus dem vertrag und eventuellem weiteren Schrifwechsel, der zwischen X und Y sicherlich getätigt worden ist, etwas anderes ergeben, so dass es hier sicherlich eine Überlegung wert ist, ALLES Schriftliche nochmals genau prüfen zu lassen, was ich hiermit empfehle.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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