Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage. An dieser Stelle ist nur eine erste Einschätzung nach Ihren Angaben möglich.
Sie haben grundsätzlich einen Fehler begangen sich auf solch ein "Geschäft" eingelassen zu haben.
Es kommt zunächst darauf an, ob Sie den Käufern mitgeteilt haben, dass Sie für einen Dritten verkaufen, damit der Kaufvertrag direkt mit dem Händler zustande kommt. Falls nicht, sind Sie selbst Vertragspartner geworden. Sie sind aber von Anfang an nicht in der Lage gewesen die Handys zu liefern, es liegt also ein Fall der Unmöglichkeit vor. Nach § 275 I BGB
werden Sie von der Leistung frei, brauchen also nicht zu liefern. Allerdings machen Sie sich dadurch schadensersatzpflichtig.
Ihnen kommt aber zugute, dass Sie noch nicht volljährig sind. Als Minderjähriger sind Sie beschränkt geschäftsfähig. Die Verträge sind schwebend unwirksam und hängen von der Genehmigung Ihrer Eltern ab. Ihre Eltern sollten die Genehmigung verweigern. Dies sollten Sie schriftlich allen Käufern mitteilen. Da das Geld nicht an Sie gegangen ist, brauchen Sie dann auch nichts zurückerstatten.
Es spricht hier alles für einen Betrug. Sie sollten dies auch den Käufern mitteilen, ebenso die Daten des Verkäufers. Ich rate weiter dazu mit Ihren Eltern Strafanzeige gegen den Verkäufer zu erstatten, dies sollten auch die Käufer tun. Zivilrechtlich kommen Sie aus der Haftung aufgrund der Minderjährigkeit heraus. Vom sog. "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB
) wäre diese Art von gschäft auch nicht mehr abgedeckt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 09.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen