Sehr geehrter Ratsuchender,
ungeachtet meiner persönlichen Meinung stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
1.Beim Kauf eines Hundes stehen Ihnen bestimmte Rechte zu, wenn der Hund nach der Vereinbarung einen Mangel aufweist.
2.Ein Sachmangel liegt zunächst in den Fällen vor, in denen das Tier eine vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Hier ist die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung entscheidend. Ein Sachmangel liegt aber auch dann vor, wenn sich der Hund nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn er sich nicht für die übliche Verwendung eignet oder eine völlig unübliche Beschaffenheit aufweist. Unter den Begriff der Beschaffenheit fällt unter anderem der Gesundheitszustand des Tieres hinsichtlich jeder Art von akuter Krank-heit oder Infektion (zum Beispiel einen Herzfehler oder Wurmbefall oder Flöhe). Des weiteren muss dieser Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen haben.
3.Wenn Sie mit der Verkäuferin vereinbart haben, dass der Hund zuchttauglich sein muss und der Hund aufgrund des einen Hodens nicht zuchttauglich ist (Vererbungsproblematik oder Zeugungsfähigkeit ist eingeschränkt), kann das ein Mangel sein. Allerdings muss eine solche Vereinbarung auch tatsächlich getroffen worden sein. Sie haben gesagt, die Verkäuferin ist eine „Hobbyzüchterin“. Wenn es im Verkaufsgespräch oder im Vertrag nie um einen Zuchthund ging, wird der eine Hoden kein Mangel des Hundes sein.
4.Sollte dagegen klar gewesen sein, dass der Hund zur Züchtung dienen soll, und führt der eine Hoden dazu, dass er für die Züchtung untauglich ist, können Sie den Hund umtauschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre (Beginn Ende des Jahres ab Übergabe und Kenntnis des Mangels).
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Danke schonmal, eine Frage noch:
Heißt es das wenn im Vertrag die ZUCHT nicht explizit erwähnt wird, das der fehlende Hoden kein Mangel ist der zum Wandeln berechtigt ?
Wir hatten im Gespräch mit der Verkäuferin darüber gesprochen das wir eine Zucht in Erwägung ziehen, daher haben wir ja beim Züchter und mit Papieren gekauft.
Theoretisch ist der fehlende Hoden doch auf jeden Fall ein Mangel, und es wird auf jeden Fall eine Operation fällig um ihn aus der Bauchhöhle zu entfernen. Und Zucht ist nicht erlaubt mit Einhodern.
Danke nochmals für Ihre erste Hilfe
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie bei bzw. vor Abschluß des Vertrags mit der Züchterin verhandelt haben, dass Sie einen Hund zur Züchtung erwerben wollen, liegt in der Tat ein Mangel vor.
Problemtisch wird die Beweislage sein, wenn im Vertrag nichts über diesen Punkt steht. Dann müssen Sie nachweisen, dass der Hund zur Zucht gekauft wurde (Zeugen, vorheriger Schriftverkehr, E-Mail etc).
Die Tatsache, dass Sie den Hund von einer Züchterin gekauft haben, reicht allein nicht aus, um zu beweisen, dass Sie den Hund zur Züchtung gekauft haben. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Verkäuferin grundsätzlich nur Zuchthunde verkauft und keine "Privathunde".
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin