Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern wie folgt beantworten:
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es durchaus möglich und grundsätzlich zulässig ist, die Haltung größerer Tiere, wie etwa einen Retriever, von der Zustimmung des Vermieters abhängig zu machen.
Wenn vertraglich hierzu nichts Gegenteiliges geregelt ist, wie es vorliegend nach Ihrer Schilderung der Fall ist (Standardmietvertrag), kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern. Die Verweigerung muss allerdings auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruhen.
Richtig ist, dass der Vermieter eine Interessenabwägung vornehmen muss (vgl. AG Bremen, Urteil vom 01. Juni 2017 – 6 C 32/15
–, BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12
–).
Allerdings kann durch eine zügige Reaktion nicht auf eine unterlassene Abwägung geschlossen werden, schließlich kann sich der Vermieter bereits im Vorwege hierüber Gedanken gemacht haben. Ohnehin würde dies nicht weiterhelfen, weil eine unterlassene Einzelfallabwägung durch den Vermieter gegebenenfalls im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung nachgeholt werden würde.
Das Halten größerer Hunde ohne Erlaubnis des Vermieters kann zu Abmahnungen und in der Folge zur fristlosen Kündigung führen.
Hier sollte versucht werden, eine gütliche Einigung zu finden. Sie sollten anführen, der Hund würde beaufsichtigt, verursache keine Schäden und habe gegebenenfalls eine Hundeschule besucht.
Ist eine Einigung nicht möglich, kann auf Erteilung der Genehmigung geklagt werden. Hier werden dann die Umstände des Einzelfalls gerichtlich betrachtet und gewertet.
Die Verweigerung der Zustimmung ist rechtswidrig, wenn das Interesse des Mieters an der Tierhaltung dasjenige des Vermieters übersteigt, so etwa im Falle des Blindenhundes.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Rechtsprechung keine klaren Vorgaben gemacht hat, die in ausreichender Weise der Orientierung dienen. Sie sollten sich daher vor Klagerhebung alle Gesichtspunkte des konkreten Falles vergegenwärtigen und selber die Abwägung vornehmen.
Hierbei kommt Ihnen die Größe Ihres freistehenden Hauses sowie die Grundstücksgröße zu Gute. Es ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung, bei welcher ungewiss ist, wie sie ausfällt.
In der Rechtsprechung scheint überwiegend die Tendenz zu bestehen, die Verweigerung als begründet anzusehen.
Bei einem Einzelhaus mit Garten muss der Vermieter allerdings schon gewichtige Gründe vorweisen können, um mit seiner Ablehnung durchdringen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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