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Hundehaltung im gemieteten Einfamilienhaus erlaubnispflichtig?

13. Februar 2019 15:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Braun

Hallo!

Ich habe schon einiges gegoogelt bzgl. meines Problemes und finde leider nur ältere Hinweise, die mindestens 4 Jahre zurückliegen. Nun stellt sich die Frage, ob es für folgendes Problem eine neuere Entscheidung seitens eines Gerichts gibt:

Wir (m50/w48J., keine weiteren Mitbewohner) wohnen in Bayern in einer sehr ländlichen Gegend in unmittelbarer Wald-und Wiesenlage. Unser Refugium ist ein angemietetes Einfamilienhaus mit ca. 130qm Wohnfläche und einem Garten von ca. 800qm.

Nur möchten wir uns gerne einen Hund anschaffen (vermutlich Retriever o. ä., kein Listenhund!) und auf die Frage an den Vermieter, ob er etwas dagegen hätte, meinte dieser hierzu umgehend, das er Hundehaltung in seinem Objekt nicht möchte. Eine Begründung blieb er jedoch schuldig. Hierzu sei gesagt, das es sich beim Mietvertrag lediglich um einen Standardmietvertrag handelt, bei dem die Tierhaltung für Kleintiere gestattet ist und für die Haltung größerer Tiere die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Hier stellt sich nun die Frage, ob der Vermieter die Haltung einfach so untersagen kann. Eine offenkundige Interessenabwägung ist ja wohl eher (infolge der schnellen Ablehnung) nicht erfolgt und eine Begründung gab es auch nicht. Offensichtlich gab es schon Urteile, die bei EFH´s eindeutig zu Gunsten des Mieters ausfielen. Wie ist hier die aktuelle Situation?

Vielen Dank schon jetzt für ihre Informationen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern wie folgt beantworten:

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es durchaus möglich und grundsätzlich zulässig ist, die Haltung größerer Tiere, wie etwa einen Retriever, von der Zustimmung des Vermieters abhängig zu machen.

Wenn vertraglich hierzu nichts Gegenteiliges geregelt ist, wie es vorliegend nach Ihrer Schilderung der Fall ist (Standardmietvertrag), kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern. Die Verweigerung muss allerdings auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruhen.
Richtig ist, dass der Vermieter eine Interessenabwägung vornehmen muss (vgl. AG Bremen, Urteil vom 01. Juni 2017 – 6 C 32/15 –, BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 –).
Allerdings kann durch eine zügige Reaktion nicht auf eine unterlassene Abwägung geschlossen werden, schließlich kann sich der Vermieter bereits im Vorwege hierüber Gedanken gemacht haben. Ohnehin würde dies nicht weiterhelfen, weil eine unterlassene Einzelfallabwägung durch den Vermieter gegebenenfalls im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung nachgeholt werden würde.

Das Halten größerer Hunde ohne Erlaubnis des Vermieters kann zu Abmahnungen und in der Folge zur fristlosen Kündigung führen.

Hier sollte versucht werden, eine gütliche Einigung zu finden. Sie sollten anführen, der Hund würde beaufsichtigt, verursache keine Schäden und habe gegebenenfalls eine Hundeschule besucht.

Ist eine Einigung nicht möglich, kann auf Erteilung der Genehmigung geklagt werden. Hier werden dann die Umstände des Einzelfalls gerichtlich betrachtet und gewertet.
Die Verweigerung der Zustimmung ist rechtswidrig, wenn das Interesse des Mieters an der Tierhaltung dasjenige des Vermieters übersteigt, so etwa im Falle des Blindenhundes.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Rechtsprechung keine klaren Vorgaben gemacht hat, die in ausreichender Weise der Orientierung dienen. Sie sollten sich daher vor Klagerhebung alle Gesichtspunkte des konkreten Falles vergegenwärtigen und selber die Abwägung vornehmen.
Hierbei kommt Ihnen die Größe Ihres freistehenden Hauses sowie die Grundstücksgröße zu Gute. Es ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung, bei welcher ungewiss ist, wie sie ausfällt.

In der Rechtsprechung scheint überwiegend die Tendenz zu bestehen, die Verweigerung als begründet anzusehen.
Bei einem Einzelhaus mit Garten muss der Vermieter allerdings schon gewichtige Gründe vorweisen können, um mit seiner Ablehnung durchdringen zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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