Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Vermieter haben in beiden Fällen NICHT Recht. Eine Entfernung des Hundes und ein Anleinen beider Hunde können die Vermieter nur verlangen, wenn es objektive, nachweisbare Gründe dafür gibt. Diese Nachweise müssen höheren Anforderungen als normal genügen, da die Vermieter jahrelang keine Leinen verlangt bzw. den zweiten Hund geduldet haben. Die Vermieter müßten daher auch erklären, warum sich die Umstände plötzlich geändert haben.
Ich rege daher an, von den Vermietern entsprechende Gründe zu verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort. Was wären objektive, nachweisbare Gründe die höheren Anforderungen als normal genügen müssen ?
Da sie das Haus angeblich verkaufen wollen, kommen ab und an
Interessenten, die aber im Normalfall vorher angekündigt werden.
Jetzt hat 1 Woche ein Paar in der oberen Wohnung gewohnt, die ich aber gefragt habe, ob sie sich durch die Hunde belästigt fühlten, was verneint wurde. Im nachhinein hat sich herausgestellt, daß diese die Faten und Uhrzeiten notiert haben, an denen die Hunde (die
übrigens ausgesprochen menschen- und tierfreundlich sind)
auf dem Grundstück frei rumgelaufen sind.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
mögliche Gründe sind z.B. wenn die Hunde eine Gefahr für Dritte oder das Eigentum Dritter sind, beispielsweise agressive Kampfhunde oder Jagdhunde. Eine Gefahr für die Hunde, beispielsweise bei Anwesenheit von überlegenen Raubtieren, Maschinen oder Fallen. Höher als normal bedeutet hier, dass die Vermieter erklären müssen, warum die Regelung plötzlich notwendig ist.
Belästigendes Verhalten ist auch ein Grund, beispielsweise wenn die Hunde gerne fremde Menschen anknurren oder "vollsabbern".
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt