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Hotelkauf / Arglistige Täuschung

| 8. Dezember 2019 08:57 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In 2015 haben wir ein Hotelbetrieb erworben - inkl. Zimmer / Restaurantbetrieb / Terrasse und Wellness Oase inkl. Sauna, Whirlpool, Finnische Dampfsauna..
2018 kam das Bauamt, und meinte, für die Wellnessoase gäbe es keine Baugenehmigung. Dementsprechend müsse der Wellness Bereich geschloßen werden. In dem ursprünglichem Bauantrag von 1995 wurde lediglich ein Fitness Bereich genehmigt.
Die Verkäufer haben zu seiner Zeit bestätigt, das alles Ordnungsgemäß gebaut wurde und es wurden beim verkauf keine Mängel gemeldet, es gab auch keinen Hinweis darauf das der Wellnessbereich nicht genehmigt wurde sondern im Gegenteil, durch den Wellnessbereich ist die Auslastung im Winter sonderlich hoch.
Seit 1 Jahr ist der Wellnessbereich nun geschlossen, meine Winter Auslastung da ich kein Wellness mehr anbieten darf schwindelt den Bach hinunter.

Kann ich die Verkäufer zur Rechenschaft ziehen oder das Sie gerichtlich verpflichten lassen, den Wellness Bereich so umbauen zu lassen inkl. Baugenehmigung, wie es uns verkauft und zugesichert wurde ? Um dies Bauamtrechtlich so umsetzen das der Bereich abgenommen würde, müssten mind. EUR 100,000 investiert werden. So ein Geld haben wir nach 4 Jahren der Existenzgründung nie und nimmer !! Und nun muss ich noch damit kämpfen das meine Auslastung im Winter nichts bringt.

8. Dezember 2019 | 09:55

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

zu beachten ist, dass die kaufrechtliche Gewährleistung, wenn sie hier denn nicht wirksam ausgeschlossen oder gar vertraglich verlängert sein sollte, in der Regel nur 2 Jahre ab Übergabe beträgt.

Anders ist dies hier leider nur noch, wenn Sie arglistig getäuscht worden sein sollten im Sinne der §§ 123 ff. BGB . Dann wären noch Schadensersatzansprüche möglich, weil dann erst ab Kenntnis oder Kennenmüssen der Täuschung eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Mündliche Äußerungen, die nicht Teil des Vertrages geworden sind, sind eine recht dünne Basis für einen umfassenden Streit. Allerdings kann man hier sicher gut vertreten, dass der Verkäufer über einen Schwarzbau ausdrücklich hätte aufklären müssen und schon das Schweigen eine arglistige Täuschung darstellt.

Anbei mein Angebot zwecks Prüfung des Kaufvertrages sowie der Abwicklung des kompletten außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Gegner.

MfG RA Saeger


Bewertung des Fragestellers 8. Dezember 2019 | 10:20

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