Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage: Haben wir irgendeinen Anspruch gegenüber dem Hotel?
Entgangener Urlaub und zu-Hause-bleiben-müssen sind bezüglich eines Schadensersatzes wohl kaum zu beziffern, also vermutlich nicht schadensersatzfähig-?
Antwort: Sie haben zunächst einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gem. Buchungsbestätigung auf den gebuchten Hotelurlaub.
Wenn Erfüllung wegen der verspäteten Öffnung des Hotels - schuldhaft - überhaupt nicht mehr möglich ist, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens, Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 2 BGB.
Das bedeutet generell, Sie müssen so gestellt werden, als ob kein Verzug eingetreten wäre. § 249 BGB sieht Naturalrestitution vor, Sie müssen so gestellt werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Problemlos dürfte das der Fall sein bei der vergeblich eingestellten Urlaubsvertretung, sofern damit nur Verluste verbunden sind.
Das Hotel befindet sich unter den mitgeteilten Voraussetzungen bei Buchungsbestätigung trotz verspäteter Öffnung, Ihnen gegenüber in Verzug mit der versprochenen Leistung. Wenn ein festes Datum gebucht wurde, muss Erfüllung noch nicht einmal mehr angemahnt werden, § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Den Verzug des Hotels würde ich dennoch durch entsprechenden Schriftverkehr gerichtssicher dokumentieren.
Entgangene Urlaubsfreude ist im Reisevertragsrecht gem. § 651n Abs. 2 BGB als immaterieller Schaden auch ersatzfähig. Allerdings muss der Schaden erheblich sein und es gibt auch eine Meldepflicht beim Reiseveranstalter.
Wir befinden uns bei einer Hotelbuchung aber nicht im Reisevertragsrecht. Hier liegt in der Regel nur ein Beherberbungsvertrag nach § 535 ff. BGB vor, ohne eine entsprechende Regelung.
§ 253 BGB beschränkt bei allen Verträgen den Ersatz immaterieller Schäden auf die gesetzlich bestimmten Fälle. Bei einer reinen Hotelbuchung wird es daher in der Tat schwierig werden, einen immateriellen Schadensersatz einzufordern.
Hinweis: Der Buchungsvertrag sowie die AGB des Hotels liegen mir leider zur Beurteilung nicht vor. Hier müssen Sie das "Kleingedruckte" natürlich auch mit berücksichtigen.
Frage fortgesetzt: Wie sähe es mit einer teureren Alternativreise aus, bei der wir aufgrund der Entfernung wahrscheinlich eine Nacht mehr buchen müssten?
Antwort: Die alternativen Mehrkosten in diesem Fall, sofern damit nicht eine Mehrleistung verbunden ist, können im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.
Bei dem zusätzlichen Tag müssen Sie gerichtssicher dokumentieren, dass es tatsächlich keine zumutbare Alternative gibt. Ersparte eigene Aufwendungen müssen im Ergebnis wieder abgezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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