Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Eine Reisemangel der zur Reisepreisminderung berechtigt ist nach § 651c BGB
dann anzunehmen, wenn eine negative Abweichung vom vereinbarten Leistungsprogramm der Reise vorliegt (sog. Reisefehler) oder aber zugesicherte Eigenschaften fehlen.
Nach einem Urteil des AG Neuss stellt die Unterbringung in einem Hotel mit dem Namen einer international bekannten Hotelkette, das jedoch tatsächlich dieser Hotelkette nicht angehört, einen Reisemangel dar und rechtfertigt auch ohne Vorliegen weiterer konkreter Mängel, eine Reisepreisminderung von 25 % (AG Neuss, NJW-RR 2001, 1347
).
Insoweit führt das AG Neuss in seiner Entscheidung aus, dass die Unterkunft in dieser Hotelkette Vertragsbestandteil geworden ist, indem sich die Parteien auf eine Unterbringung in diesem Hotel einigten. Die Vereinbarung könne vor dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass eine Unterbringung in einem Mitglied der entsprechenden Hotelkette geschuldet sein sollte. Da eine solche Unterbringung nicht erfolgte, führt dies zu einer Minderung des Reisepreises um 25 %. Diese Reisepreisminderung ist auch ohne, dass konkrete Beeinträchtigungen vorliegen, angemessen, weil bereits die Zugehörigkeit zu einer renommierten internationalen Hotelkette ein Qualitätsmerkmal ist, das nicht erfüllt wurde (AG Neuss, NJW-RR 2001, 1347
).
In der vorzitierten Entscheidung hat sich für die Reisenden am Ende der Reise herausgestellt, dass das Hotel tatsächlich nicht der bekannten Hotelkette des Namens angehörte, obwohl es sich selbst so bezeichnete. Vorliegend wurde Ihnen mit den Reiseunterlagen noch die Zugehörigkeit zur der Hotelkette durch den Veranstalter „vorgetäuscht", so dass man wohl von einem zur Minderung berechtigenden Reisemangel ausgehen dürfte. Insoweit dürfte ein Reisender durchaus erwarten, über einen solchen Umstand durch den Veranstalter aufgeklärt zu werden.
Soweit auf dem Hotelvoucher noch zusätzlich der Name der Hotelkette auftaucht, dürfte dies für die Gültigkeit nicht relevant sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Voucher in der Regel ein veranstaltereigener Gutschein zur Abrechnung der Hotelleistung gegenüber dem Reiseveranstalter darstellt (Führich, Handbuch Reiserecht, § 5 Rn 101). Insoweit führen auch die einschlägigen Bewertungsportale im Internet das Hotel noch mit dem Zusatz „ehemals […]" auf; da die Umbenennung offensichtlich auch erst zu Beginn des Jahres erfolgte, dürften sich im Hotel auch keine Probleme ergeben.
Ein Recht zur Kündigung bzw. zur Kündigung der Reise dürfte sich aus dem Umstand der Umbenennung des Hotels jedoch nicht ergeben. Insoweit steht dem Reisenden nach § 651e Abs. 1 BGB
wegen Mangels ein Recht zur Kündigung nur dann zu, wenn erhebliche Reisemängel vorliegen, wobei der überwiegende Teil der Rechtsprechung insoweit von einer fiktiven Minderungsquote von mindestens 50 % ausgeht (Führich, Handbuch Reiserecht, § 10 Rn 364 m. w. N.).
Nach allem können Sie die Reise antreten und nach Ihrer Rückkehr eine Reisepreisminderung verlangen. Diese sollten Sie vor Antritt auch noch einmal ausdrücklich gegenüber dem Reiseveranstalter ankündigen. Insoweit würde durch den Reiseantritt auch keine Zustimmung zur Leistungsänderung vorliegen, da Sie eindeutig darauf hinweisen (und auch schon hingewiesen habe), dass Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind. Im Übrigen kann auch aus dem bloßen Antritt der Reise kein Einverständnis des Reisenden hergeleitet werden, wenn diesem kurz vor Reiseantritt eine Abweichung im Reiseverlauf oder sonstige Leistungsänderung mitgeteilt wird (Führich, Handbuch Reiserecht § 5 Rn 181 m. w. N.). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Ihnen die Änderung nicht einmal mitgeteilt wurde; vielmehr haben Sie diese rein zufällig in Erfahrung gebracht. Rein vorsorglich sollten Sie nach Ankunft im Hotel auch den örtlichen Reiseleiter aufsuchen und den Reisemangel mittels Mängelprotokoll festhalten lassen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass die Ansprüche gemäß § 651g Abs. 1 BGB
grundsätzlich einen Monat nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden müssen. Insoweit handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie eine weitere Tätigkeit durch mich wünschen, stehe ich Ihnen hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt