Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist Ihr Bestreben, hier eine gütliche Lösung herbeizuführen, zu begrüßen, da dadurch eine sicherlich längere gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann.
Gleichwohl komme ich nach Ihren Angaben hier zu dem Schluss, dass eine Zahlungsbereitschaft Ihrerseits nur in einem ganz engen Rahmen bestehen kann; denn die Rechnungslegung und das Geschäftsgebahren des Architekten ist nicht nachvollziehbar:
Zunächst ist schon fraglich, ob die Bauvoranfrage schon einen kostenpflichtigen Auftrag darstellt, oder ob der Architekt hier ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig geworden ist (BGH Urt. v. 05.07.97, Az.: VII ZR 124/96
), wofür hier doch einiges spricht, da sie in der Erstrechnung mit Null bewertet worden ist.
Dann jedoch ist aufgrund der Bindungswirkung der Architekt gehalten, auch in seiner als "Schlußrechnung" deklarierten zweiten Rechnung dieses ebenso beizubehalten, wie die Bewertungen zu den einzelnen Leistungsphasen und dem gewähren Rabatt.
Dieses bedeutet, dass die 12% ebenso beizubehalten sind, wie der gewährte Preisnachlass. Es bedeutet aber auch, dass die Bauvoranfrage nicht nachträglich nun doch berechnet werden kann, wobei auch der Betrag von 2.000,00 EUR überhaupt nicht nachprüfbar ist, so dass es schon an der prüfbaren "Schlussrechnung" fehlen würde.
Auch fehlt es an der schriflichen Vereinbarung mit einer Ausnahme:
Die Nebenkosten und Kopierkosten hätten ohne Vereinbarung nicht abgerechnet werden dürfen, sind aber von Ihnen ohne Vorbehalt und widerspruchslos gezahlt worden.
Hinsichtlich dieser Neben- und Kopierkosten werden Sie sich aufgrund dieser Zahlung dann nicht mehr auf die fehlende Absprache berufen können, allerdings nur, sofern sie auf 2.693,70 Euro berechnet worden sind. Diese Zahlungen sind aber schon erfolgt.
Nach Ihren bisherigen Angaben - die Rechnungen können Sie mir gerne einmal zufaxen, so dass ich dann in der nächsten Woche ggfs. die Antwort ergänzen werde - wird der Architekt daher weitergehende Forderungen als die bisher von Ihnen gezahlte erste Rechnung kaum durchsetzen können, da es an sämtlichen - vom Architekten zu beweisenden !! - Vereinbarungen fehlt und die Rechnung nicht prüfbar ist.
Vorbehaltlich der Einsicht in die Rechnungen werden Sie also wohl gar nichts mehr zahlen müssen.
Allerdings - und insoweit nehme ich auf die Einleitung Bezug - ist eine vergleichsweise Lösung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen, so dass ggfs. Ihrerseits Zugeständnisse gemacht werden sollten, um die Sache schnell und friedlich zu beenden.
Hier sollte man sich mit dem Architekten zusammensetzen, ihm aber auch deutlich machen, das jede weitere Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht allein aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgen wird, so dass ein möglicher Zahlungsbetrag vergleichsweise gering ausfallen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Hallo Herr Bohle,
nochmals danke für Ihre ausführlichen Antworten.
Ich möchte die Frage von gestern (via Fax) nochmals anders formulieren.
In Rechnung 1 weist der Architekt eine Zwischensumme von 2828 EUR Netto aus.
Dies entspricht 3365,32 EUR (Brutto, als mit MWSt).
Bezahlt haben wir von dieser Rechnung erst 2200 EUR (Netto) also 2618 EUR (Brutto) als Anzahlung.
Dieser Sachverhalt wurde mir auch erst sehr spät bewusst!
Bleiben Sie dennoch bei Ihrer Meinung?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
zwar ist richtig, dass die Rechnung verwirrend erstellt worden ist; gleichwohl lautet die Schlußzeile:
2.618,00 EUR Brutto.
Ein anderer Brutto-Betrag wurde nach dem Exemplar, das mir zugegangen ist, nicht genannt, so dass auch nur der Endbetrag zu zahlen ist. Sicherlich könnte von Ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Schußzahlung (dann bitte aber auch so deklarieren!) der Betrag von 517,54 EUR gezahlt werden, quasi als Zugeständnis zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen - eine zwingende Notwendigkeit erkenne ich jedoch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für die überlassenen Unterlagen.
In den 2.618,00 EUR sind 418,00 EUR MwSt enthalten und auch ausdrücklich ausgewiesen. Die erneute Berechnung nach Ihren Unterlagen kann ich daher so nicht zustimmen.
Auch die von Ihnen zitierte OLG Entscheidung ist kontrovers diskutiert worden und geht an der BGH-Rechtsprechung vorbei, zumal dieses OLG seine Entscheidung in anderen Fällen auch revidiert hat. Aber dabei, und das muss deutlich werden, handelt es sich immer um reine Einzelfallentscheidungen.
Merkwürdig ist hier, dass der Architekt die Bauvoranfrage mit 2.000,00 EUR berechnet, ohne die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar mitzuteilen. Dieses gilt auch für die verlangten 15%, da nach der Einzelberechnung nur 12% erbracht worden sind; allerdings wird er die 2% der Leistungsphase 4 verlangen können.
Dieses ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Abweichungen zwischen Abschlags- und Schlussrechnungen nicht nachvollziehbar sind, so dass es bei der bisher geleisteten Zahlung verbleiben sollte.
Allein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten käme allenfalls eine außergerichtliche Einigung in Betracht, wobei Ihr Zugeständnis allerdings eher geringerer Natur sein müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle