Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst danke ich für die teilweise Einsatzerhöhung, die ich hier wegen der Gesamtumstände dann auch akzeptieren konnte.
Der Vertrag ist hier an den tatsächlichen Umbaukosten orientiert worden; aus der Parallelanfrage konnte ich entnehmen, dass die tatsächlichen Umbaukosten sich auf 130 T Euro belaufen werden.
Sofern nun vertraglich der niedrigste Satz zur Zone III vereinbart worden ist, wären dann insgesamt nach § 16 HOAI
und der dazugehörigen Honorartafel
22.610,00 EUR zzgl MwSt
zu zahlen. Nebenkosten (Kopien, gesonderter Zeitaufwand, CAD-Arbeiten etc.) sind nur dann von Ihnen zu zahlen, wenn diese Kosten tatsächlich auch schriftlich vereinbart worden sind.
Nun kommen die ABER:
Es wurden nach dem bisherigen Auszug die Leistungsphasen 1-9 vereinbart. Insbesondere Phase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation - siehe § 15 HOAI
) könnten nach meiner Auffassung und Ihrer Darstellung noch gar nicht angefallen sein.
Auch hinsichtlich der anderen Leistungsphasen kommt es ganz wesentlich auf die BISHER tatsächlich erfolgten Tätigkeiten an, so dass hier durchaus noch keine Fälligkeit eingetreten sein kann - leider gibt die Darstellung dazu wenig her.
Ein weiteres ABER liegt in der Vereinbarung:
POSITION 1-9 11.311,00 EUR.
Denn mit dieser Klausel könnte ggfs hier eine Honorarvereinbarung nach § 4 HOAI
mit der Folge getroffen worden sein, dass dann weitergehende Honorare nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Um dieses abschließend beurteilen zu können, müsste ich aber den Vertrag in seiner Gesamtheit einsehen, da hier der Vertrag dann als Ganzes auch geprüft werden müsste - Schicken Sie mir dieses doch bitte einmal zu, entweder per Post oder per Fax.
Sollte sich dann tatsächlich herausstellen, dass eine solche Vereinbarung wirksam getroffen worden ist, läge hier ggfs. tatsächlich eine Überzahlung vor.
Wie dann weiter vorzugehen wäre, hängt im wesentlichen vom Baufortschritt ab:
Sicherlich könnte man auf Rückzahlung pochen, hätte dann aber das Risiko, dass der Architekt dann sofort seine Tätigkeit einstellt und Sie ggfs. mit einem nicht fertiggestellten Umbau leben müssen, was sicherlich nicht -auch nicht für Ihre Tochter - sinnvoll ist.
Möglich wäre aber auch, weitergehende Zahlungen zunächst zu stoppen, bis der vorleistungspflichtige Architekt seine Tätigkeiten vollends erfüllt UND eine prüfbare Schlußrechnung gestellt hat.
Das weitere Vorgehen wird daher von dem Vertrag selbst und dem Bautenstand abhängen, wobei wir dann nach weitergehender Prüfung einmal miteinander telefonieren sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 09.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Durchsicht der Unterlagen ist hier mE in der Tat ein Pauschalhonorar vereinbart worden, so dass weitere Zahlungen nicht zu erfolgen haben und Ihnen sogar ein Rückforderungsanspruch zustehen wird.
Zwar gab es die Einschränkung IM Text, dass das Honorar sich an den tatsächlichen Kosten ORIENTIERT. Auf der zweiten Seite wurde jedoch ohne Einschränkung der möglichen Erhöhung/Minderung bei Abänderung der Herstellungskosten dann eine Endsumme genannt.
Daher sollten Sie nun - zumal die Arbeiten ja auch angeschlossen sind - die Schlußrechnung anfordern, der Sie dann schriftlich, sofern die vereinbarte Summe überschritten wird widersprechen sollten und die Rückzahlung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle