Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie eine Bauvoranfrage beauftragt haben, nachdem der "Makler" Ihnen ein entsprechendes Angebt unterbreitet hatte.
Grundsätzlich kommen Verträge durch Antrag und Annahme zustande. Ein Vertrag ist aber erst dann geschlossen, wenn sich beide Vertragspartner über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben. Für das wirksame Zustandekommen eines Architektenvertrages müssen sich Architekt und Bauherr aber über die Frage, ob und in welcher Höhe dessen Leistungen zu honorieren sind, nicht einig geworden sein. Nach § 632 BGB
gilt nämlich eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist über die Höhe der Vergütung nicht gesprochen worden, so bestimmt § 632 Abs. 2 BGB
, daß die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.
Nach einhelliger Rechtsprechung muss auch der geschäftlich Unerfahrene davon ausgehen, daß ein Architekt nur gegen Entgelt tätig wird. Die Höhe des Honorars ergibt sich dann aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Die Bauvoranfrage wird von einem Architekten der Planer gestellt.
Demnach dürfte Ihr Makler und Architekt tatsächlich berechtigt zu sein, ein Honorar für seine Tätigkeit zu fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Architekt trat mir gegenüber nicht in Erscheinung. Er trat als Immobilienmakler auf und im Gespräch erweckte er den Eindruck er suchte mit mir eine Lösung zu einer besseren Vermarktung um damit vom Käufer seine Provision zu erhalten.
Ich fühle mich daher in der Person getäuscht, denn wenn ich ein Angebot zu einer Architektenleistung hätte haben wollen, hätte ich einen Architekten eingeschaltet und mir ein Preisangebot eingeholt.
Ändert sich daher nicht der Sachverhalt?
Leider nein.
Da Sie eine Leistung in Auftrag gegeben haben, die von einem Architekten erbracht wird, ändert diese Sichtweise nach meiner Ansicht wohl nichts an der rechtlichen Einordnung. Für das Zustandekommen des Architektenvertrags kommt es nicht darauf an, ob Sie tatsächlich wussten, dass der Makler auch Architekt ist.