Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich müssen die Nebenkostenvorauszahlungen angemessen sein. Entscheidend für Ihren Fall ist das BGH-Urteil aus dem Jahre 2004 (VIII ZR 195/03
).
Danach begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluß, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen vereinbart, die die Höhe der später anfallenden Kosten nicht nur geringfügig, sondern deutlich unterschreiten.
In dem entschiedenen Fall hatte sich bei einer Vorauszahlung in Höhe von 200,00 DM ein Nachzalungsbetrag von 3.000,00 DM ergeben.
Der BGH war der Auffassung, dass der Vermieter, der sich entscheidet, Nebenkosten für den Mieter zu kreditieren aus diesem Grunde nicht haften könne. Darüber hinaus unterlägen Nebenkosten erheblichen Schwankungen und seien damit nur schwer voraus kalkulierbar.
Eine Pflichtverletzung des Vermiters könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Vermieter die Vorauszahlungen bewusst zu niedrig angesetzt hat, um auf diesem Wege über die tatsächlichen Nebenkosten zu täuschen und den Mieter zum Abschluss eines Mietvertrages zu motivieren.
Andererseit ist der Vermieter aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 560 BGB
dazu angehalten, seine Mieter vor unverhältnismäßigen und überflüssigen Kosten zu bewahren, also die Betriebskosten so niedrig wie möglich zu halten. Darunter fallen auch die Gaspreise. Ob das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach Ihren Angaben zahlen Sie 3-4 fach mehr an Gaspreisen.
Falls der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, riskiert er Schadensersatzansprüche seiner Mieter.
Rein rechtlich haben Sie keinen Anspruch aus dem Mietvertrag frühzeitig auszusteigen. In Betracht kommt allein eine außerordentliche fristlose Kündigung. Hierfür bräuchten sie allerding einen wichtigen Kündigungsgrund. Ich befürchte, dass die "hohen" Gaspreise eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen dürften. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn eine - wie bereits oben erwähnte - Täuschung durch den Vermieter vorliegen würde. Eine derartige Täuschung müssten Sie ggfs. nachweisen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie mit dem Vermieter im Einvernehmen die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen.
In jedem Fall sollten Sie die Nebenkostenabrechnung genau prüfen und sich mit Nachbarn austauschen, um einen Eindruck von den tatsächlichen Kosten zu bekommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
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