Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich antworten wie folgt.
Leider halte ich die Rechnung Ihres Anwalts - vorbehaltlich einer Überprüfung des Streitwertes, den ich anhand Ihrer Angaben nicht nachvollziehen kann - im Grundsatz für berechtigt.
Sie haben dem Anwalt alle Unterlagen zugesandt, damit er sich in die Sache bei laufendem Prozess einarbeiten kann. Bereits dies löst die sog. Verfahrensgebühr aus. Wenn Sie nur eine Erstberatung gewünscht hätten, hätten Sie dies bei der gegebenen Sachlage unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, nur dann wäre es bei den von Ihnen genannten Honoraren, max. 250,- EUR, geblieben.
Aus Ihrer Darstellung entnehme ich aber überdies, dass Sie mit dem Anwalt durchaus so verhandelt haben, dass er davon ausgehen konnte, dass er bei Vorliegen aller vollständigen Unterlagen dann auch für Sie vor Gericht auftreten und dort einen Schriftsatz einreichen sollte. Dementsprechend hat er die Bearbeitung aufgrund Ihres Auftrags durchgeführt, so stellt sich die Sachlage bei Berücksichtigung der Umstände dar. Demzufolge darf er auch für die Vertretung im Prozess Honorar fordern.
Das einzige, was ich zu Ihren Gunsten sagen kann, ist, dass ich bei dem angenommenen Gegenstandswert von knapp 12.000,-- EUR nur eine Gebühr von 958,19 EUR inkl. MWSt errechne. Wie der Anwalt zu dem höheren Betrag gekommen ist, kann ich nicht nachvollziehen.
Der Streitwert errechnet sich im Arbeitsrecht nach dem 3 - fachen Bruttomonatsgehalt, so dass Sie diesen überprüfen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Hallo Frau Brümmer,
danke für die schnelle Antwort.
Die Rechnung des Anwaltes sieht wie folgt aus:
Gegenstandswert: 4.360,88 €
Geschäftsgebühr §§ 13
, 14 RVG
, Nr. 2300 VV RVG 1,6 484,80€
Gegenstandswert: 11.893,32 €
Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags
§ 13 RVG
, Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 0,8 483,20€
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00€
Zwischensumme netto 1008,00€
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 191,52€
Gesamtbetrag 1199,52€
Kann er das so abrechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Wenn Sie mit dem Anwalt erst Kontakt aufgenommen haben, nachdem der Prozess schon lief und er sich außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht mit der Gegenseite in Verbindung gesetzt hat, dann darf er die Gebühr zu 2300 VV über 484,80 € nicht abrechnen. Ferner entfallen 20,-- € bei VV 7002 und die MWSt reduziert sich entsprechend.
Zu VV 3100 darf er an sich 1,3 Gebühren abrechnen und nicht nur 0,8, aber das muss man ihm ja nicht sagen, schließlich ist er der Anwalt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin