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Höhe und Rechtmäßigkeit eines Anwalthonorares

28. Februar 2019 13:20 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

Anwaltshonorar im Kündigungsschutzprozess bei unklarer Auftragslage

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendes hat sich bisher zugetragen::

Ich habe eine Kündigung erhalten, Widerspruch eingelegt und es wurde ein Gütetermin anberaumt, der bereits stattgefunden hat.
Nächster Termin wäre der Kammertermin gewesen (der nicht stattgefunden hat, weil ich mich mit meinen Arbeitgeber wegen der Kündigung zwischenzeitlich geeinigt habe).

Ich habe also nach dem Gütetermin per Mail (13.02.2019) einen Anwalt mit der Frage kontaktiert, ob er sich vorstellen kann, mich in dieser Angelegenheit zu vertreten - alle mir zur Verfügung stehenden Unterlagen habe ich in den Mailanhang geladen.

Daraufhin erhielt ich eine Mail (18.02.2019), mit der Bitte einen Termin zu nennen, an dem der Anwalt mich telefonisch erreichen kann. Diesen Termin habe ich genannt. Der Anruf erfolgte einen Tag vor genannten Termin weil der Anwalt gerade Zeit hatte.

In diesem Telefonat hat der Anwalt nach der Klageschrift gefragt, die ich vergessen hatte in der Anfragemail mitzuschicken und wir sind überein gekommen nichts zu unternehmen, weil die Klageschrift (die Begründung für meine Kündigung durch den Arbeitgeber) mir und dem Gericht noch nicht zugegangen ist.

Dann erhielt ich das Schriftstück mit der Begründung zu meiner Kündigung vom Amtsgericht und habe das Schriftstück am 19.02.2019, 14:24 Uhr dem Anwalt gemailt.

Am 20.02.2019 habe ich die fehlende Klageschrift (die Begründung für meine Kündigung durch den Arbeitgeber) per Mail zu dem Anwalt geschickt.

Ohne Aufforderung oder mein zutun, erhielt ich von dem Anwalt am 19.02.2019, 16:55 Uhr folgende Vordrucke mit der Bitte das zu unterschreiben, durchzusehen oder zu ergänzen:
1. Mitteilung an das Arbeitsgericht, daß der Anwalt meinen Fall übernommen hat
2. Mitteilung an den gegnerischen Anwalt, daß mein Anwalt meinen Fall übernommen hat
3. Klageschrift für den Kammertermin
4. Vollmacht, daß der Anwalt mich vertreten darf
Ich habe diese Schriftstücke mir lediglich durchgelesen und nichts weiter damit gemacht.

Am 22.02.2019 habe ich mich per Mail bei meinem Anwalt gemeldet und ihm mitgeteilt, daß ich mich zwischenzeitlich mit meinem Arbeitgeber geeinigt habe und er in dieser Angelegenheit nichts weiter zu unternehmen braucht.

Am 26.2.2019 erhielt ich die vorerst letzte Mail, ob man es richtig verstanden habe nichts mehr zu unternehmen zu sollen und schickte gleich eine Rechnung über 1199,52€ mit. Zugrunde gelegter Streitwert ist 11893,32€.

Meine Frage ist:
Ich habe zu keinem Zeitpunkt mündlich oder schriftlich ein Mandat vergeben - Ist dieser Rechnungsbetrag zulässig?

Meiner Meinung nach handelt es sich um eine Anfrage zur Erstberatung und die sollte 190,-€ zzgl. MwSt. kosten.

Vielleicht ja auch noch 250,-€ zzgl. MwSt. für das unverlangt(!) erstellte Schriftstück zum Kammertermin?

Mit freundlichen Grüßen









Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich antworten wie folgt.
Leider halte ich die Rechnung Ihres Anwalts - vorbehaltlich einer Überprüfung des Streitwertes, den ich anhand Ihrer Angaben nicht nachvollziehen kann - im Grundsatz für berechtigt.
Sie haben dem Anwalt alle Unterlagen zugesandt, damit er sich in die Sache bei laufendem Prozess einarbeiten kann. Bereits dies löst die sog. Verfahrensgebühr aus. Wenn Sie nur eine Erstberatung gewünscht hätten, hätten Sie dies bei der gegebenen Sachlage unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, nur dann wäre es bei den von Ihnen genannten Honoraren, max. 250,- EUR, geblieben.
Aus Ihrer Darstellung entnehme ich aber überdies, dass Sie mit dem Anwalt durchaus so verhandelt haben, dass er davon ausgehen konnte, dass er bei Vorliegen aller vollständigen Unterlagen dann auch für Sie vor Gericht auftreten und dort einen Schriftsatz einreichen sollte. Dementsprechend hat er die Bearbeitung aufgrund Ihres Auftrags durchgeführt, so stellt sich die Sachlage bei Berücksichtigung der Umstände dar. Demzufolge darf er auch für die Vertretung im Prozess Honorar fordern.
Das einzige, was ich zu Ihren Gunsten sagen kann, ist, dass ich bei dem angenommenen Gegenstandswert von knapp 12.000,-- EUR nur eine Gebühr von 958,19 EUR inkl. MWSt errechne. Wie der Anwalt zu dem höheren Betrag gekommen ist, kann ich nicht nachvollziehen.
Der Streitwert errechnet sich im Arbeitsrecht nach dem 3 - fachen Bruttomonatsgehalt, so dass Sie diesen überprüfen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2019 | 16:49

Hallo Frau Brümmer,
danke für die schnelle Antwort.

Die Rechnung des Anwaltes sieht wie folgt aus:

Gegenstandswert: 4.360,88 €
Geschäftsgebühr §§ 13 , 14 RVG , Nr. 2300 VV RVG 1,6 484,80€

Gegenstandswert: 11.893,32 €
Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags
§ 13 RVG , Nr. 3101 Nrn. 1, 3100 VV RVG 0,8 483,20€

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00€

Zwischensumme netto 1008,00€

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 191,52€

Gesamtbetrag 1199,52€


Kann er das so abrechnen?


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2019 | 18:30

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Wenn Sie mit dem Anwalt erst Kontakt aufgenommen haben, nachdem der Prozess schon lief und er sich außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht mit der Gegenseite in Verbindung gesetzt hat, dann darf er die Gebühr zu 2300 VV über 484,80 € nicht abrechnen. Ferner entfallen 20,-- € bei VV 7002 und die MWSt reduziert sich entsprechend.
Zu VV 3100 darf er an sich 1,3 Gebühren abrechnen und nicht nur 0,8, aber das muss man ihm ja nicht sagen, schließlich ist er der Anwalt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

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