Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
§ 35 Nachbarrechtsgesetz NRW schreibt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil eine ortsübliche Einfriedung vor.
Da eine solche, Ihren Ausführungen folgend, nicht vorhanden ist, ist § 35 Abs. 1 Satz 2 Nachbarrechtsgesetz NRW zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist in einem solchen Fall eine 1,20m hohe Einfriedung zu errichten.
Soweit es keine anderen örtlichen (gemeindlichen) Vorschriften hinsichtlich der Einfriedung der Grundstücke gibt, hat jeder Nachbar seine Einfriedung an dieser Vorschrift auszurichten. Eine höhere Einfriedung kann nur verlangt werden, wenn besondere Beeinträchtigungen von einem Grundstück ausgehen, die eine höhere Einfriedung erfordern, z.B. Hundehaltung etc..
Der schnellere Nachbar kann durch die Errichtung eines Zaunes keine Ortsüblichkeit herbeiführen, da hierfür eine größere Anzahl von Einfriedungen derselben Art und Ausführung notwendig ist.
Eine Einfriedung ist grundsätzlich auf der Grenze zu errichten (§ 36 Nachbarrechtsgesetz NRW). Sollten Sie in der Höhe von den vorgeschriebenen 1,20 m abweichen wäre der Zaun an der Grenze auf Ihrem Grundstück und unter Beachtung eventuell einschlägiger bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu errichten.
Zur einvernehmliche Lösung des Problems würde ich Ihnen empfehlen, unter Einbeziehung aller betroffenen Nachbarn und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines gemeindlichen Vertreters eine Konsensgespräch zu führen. In diesem Gespräch sollte versucht werden, unter Berücksichtigung der individuellen Interessen und Umstände, eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Art und Weise der Einfriedung der Grundstücke zu treffen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt und eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt