Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn der AUF der Grenze stehende Maschendrahtzaun marode ist, können Sie nach § 32 NachbG NRW vom Nachbarn nur verlangen, dass dieser gemeinsame Grenzzaun ersetzt wird, wobei dann aber nur ein gleichwertiger Zaun (also wieder ein Machendrahtzahn) verlangt werden kann.
Zu mehr kann der Nachbar gegen seinen Willen nicht verpflichtet werden.
Den bisherigen Sichtschutzzaun auf Ihrer Seite und auf Ihre Kosten zu erneuern ist zwar grundsätzlich möglich, bedarf aber einer Besonderheit bei den Arbeiten:
Nach § 35 NachbG NRW ist die zulässige Höhe 1,20 m (sofern keine andere speziellere Bestimmung z.B. Bebauungsplan, Gemeindesatzung eingreift). Ich gehe davon aus, dass der bisherige Sichtschutzzaun höher ist.
Entfernen Sie nun den maroden Sichtschutz komplett, entfällt jeglicher Bestandsschutz auch hinsichtlich der Höhe. Sie müssen also Stück für Stück auswechseln, sodass immer zunächst mindestens ein Teilstück (Element) beim Wechseln bestehen bleibt. Dann besteht auch der Bestandsschutz und die alte Höhe kann beibehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 20.07.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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