Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass § 32 NachbG NRW nur eine Einfriedigungspflicht regelt. Das grundsätzliche Recht, sein eigenes Grundstück einzufriedigen, ergibt sich aus §§ 903
, 905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die §§ 32 ff. NachbG gelten erst einmal allgemein für Einfriedigungen. Je nach dem, ob es eine Einfriedigungspflicht gibt, werden dann Sonderregelungen getroffen.
Bei einem Verlangen der "Grundstücksgemeinschaft Privatstraße" entsteht eine Einfriedigungspflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW. Für die Verwaltung der Privatstraße gelten die §§ 741 ff. BGB
. Nach § 745 BGB
sind Beschlüsse zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung der Straße mit Stimmenmehrheit zu fassen. Deshalb reicht es nicht, wenn nur Sie von Nachbarn der Straße eine Einfriedigung verlangen.
Mit einer Vereinbarung der Nachbarn kann auch geregelt werden, dass eine Einfriedigung anstatt auf die Grenze an die Grenze gebaut wird. Hierzu müssten Sie die einzelnen Miteigentümer der Privatstraße abfragen. Es ist aber auch so, dass ein Korrektur- bzw. Beseitigungsanspruch des Nachbarn der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
schönen Dank für Ihre Bemühungen.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, besteht für mein bebautes Grundstück gegenüber dem unbebauten Grundstück keine Einfriedungspflicht nach § 32 NachbarG und es gelten §§ 903, 905 BGB.
In § 37 NachbarG wird ein Zaun erwähnt dessen Beschaffenheit (Maschendraht) und Höhe von 1,2 m für die Kostenverteilung maßgebend ist. Hätte ein solcher Zaun unter den in meiner Erstfrage erwähnten Voraussetzungen die geringste Angriffsfäche für Beanstandungen ? In unserer Nachbarschaft existieren verschiedenste Einfriedungen.
Wenn ich eine Hecke als Einfriedung errichte, gelten keine Abstandsgrenzen. Im Falle, dass keine Einfriedungspflicht besteht wo käme sie dann hin ? Entlang der Grenze und auf meinem Grundstück, denn auf der Grenze wäre sie eine Grenzanlage ?
Vielen Dank im voraus,
Mit freundlichen Grüßen
Ja, ein Maschendrahtzaun von 1,20 m Höhe ist der Prototyp einer durchschnittlichen, unauffälligen Einfriedigung.
Bei fehlender aktivierter Einfriedigungspflicht (hier: kein nachbarliches Verlangen) ist so einzufriedigen, als bestände die Einfriedigungspflicht. Es ist also auf der Grenze einzufriedigen.
Allerdings ist es nicht verboten, an der Grenze mit einer Hecke unter Beachtung des Grenzabstands nach § 42 NachbG einzufriedigen und abzuwarten, ob der Nachbar eine Einfriedigung gemäß Nachbargesetz verlangt. Dieser Anspruch auf „Korrektur" verjährt übrigens in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt