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Höhe der Entschädigung bei vorsätzlicher Nutzung eines Grundstücks

2. Januar 2021 10:46 |
Preis: 30,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie hoch ist der Anspruch auf Schadenersatz für die unerlaubte Nutzung des Grundstücks durch den Nachbarn?

Die Höhe des Schadensersatzes für die unerlaubte Nutzung des Grundstücks durch den Nachbarn bestimmt sich in der Regel nach der ortsüblichen Miete oder Pacht für ein vergleichbares Grundstück. Dies kann beispielsweise durch eine Anfrage bei der Gemeinde oder einem örtlichen Gartenverein ermittelt werden. Alternativ kann der Preis sich an einem PKW-Stellplatz orientieren, wenn die genutzte Fläche die Größe von mehreren PKW-Stellplätzen einnimmt.

Der einzige Nachbar meines Grundstücks nutzt dieses ohne die Erlaubnis. Mit Zeugen habe ich folgende Nutzungen festgestellt. Er nutzt das Grundstück

- als Müllhalte
- als Zufahrt für die Entsorgung Ihrer Grube
- als Zugang in Form von 2 Treppen
- als Abstellfläche für Ihre Mülltonnen

Auch steht er ca. 1m tief auf einer Länge von ca. 44m mit Ihrem Zaun auf dem Grundstück. Diesen Punkt habe ich zusammen mit dem zuständigen Vermessungsingenieur festgestellt.

insgesamt nutzt er so ca. 35% des Grundstücks. Es handelt sich um ein Waldgrundstück im Außenbereich nach §35 , auf dem allerdings ein Wochendhaus stehen darf. Der Kaufpreis lag 2020 bei 8.000,- EUR.

Der Grundbucheintrag für das Grundstück ist mittlerweile auf meinen Namen erfolgt, weshalb mir wohl ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zusteht.

Weiterhin steht mir, solange ich die unerlaubte Nutzung dulden muss, eine Entschädigung in Form von Schadenersatz zu. Der Nachbar nutzt das Grundstück vorsätzlich ohne Erlaubnis, denn hinsichtlich der Berechtigung zum Besitz ist er vollumfänglich informiert.

Meine Frage ist nun. in welcher Höhe dieser Anspruch besteht.

2. Januar 2021 | 13:35

Antwort

von


(697)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Höhe des Schadensersatzes bei unerlaubten Nutzen von Grundstücken oder ähnlichen bestimmt sich in der Regel nach der ortsüblichen Miete/Pacht. Nach der Schilderung handelt es sich um eine Art Erholungsgrundstück/Wochenendgrundstück. Hier sollten Sie sich bei der Gemeinde oder bei einem örtlichen Gartenverein oder ähnliches über die ortsüblichen Preis informieren und dann anhand der entsprechenden Grundstücksfläche und Nutzung den Schadensersatz berechnen. Sie können auch nach eigener Schätzung oder mit entsprechender Begründung, einen Betrag festlegen. Nach der Schilderung könnte sich der Preis alternativ an einem PKW Stellplatz orientieren bzw. wenn die genutzte Größe die Fläche von mehreren PKW Stellplätzen einnimmt, dann entsprechendes multipliziert. Der Preis für einen Außen-PKW Stellplatz liegt monatlich bei ca. 40,00 €+/-, auch hier ist wieder der ortsübliche Preis heranzuziehen.

Des Weiteren sollten Sie den Nachbarn gegebenenfalls auffordern es zukünftig zu unterlassen Ihr Grundstück unerlaubt zu nutzen und das er sämtliche Gegenstände etc. entfernen soll.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf

https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/




Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2021 | 16:13

Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Ich habe von der Gemeinde mittlerweile eine Auskunft über die ortsübliche Pacht erhalten.

Daraus entsteht eine weitere rechtliche Fragestellung: Müssten nicht bereits Parkplätze bzw. ein Wochenendhaus oder irgend etwas, woraus sich eine Erholungs- oder Nutzmöglichkeit ergibt, auf dem Grundstück vorhanden sein, um einen Schadensersatz verlangen zu können?

Mit bestem Gruß aus Berlin


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2021 | 16:22

Die Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung, dabei ist es unbeachtlich, ob die Fläche als Parkplatz o.ä. angelegt ist.

ANTWORT VON

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