Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Höhe des Schadensersatzes bei unerlaubten Nutzen von Grundstücken oder ähnlichen bestimmt sich in der Regel nach der ortsüblichen Miete/Pacht. Nach der Schilderung handelt es sich um eine Art Erholungsgrundstück/Wochenendgrundstück. Hier sollten Sie sich bei der Gemeinde oder bei einem örtlichen Gartenverein oder ähnliches über die ortsüblichen Preis informieren und dann anhand der entsprechenden Grundstücksfläche und Nutzung den Schadensersatz berechnen. Sie können auch nach eigener Schätzung oder mit entsprechender Begründung, einen Betrag festlegen. Nach der Schilderung könnte sich der Preis alternativ an einem PKW Stellplatz orientieren bzw. wenn die genutzte Größe die Fläche von mehreren PKW Stellplätzen einnimmt, dann entsprechendes multipliziert. Der Preis für einen Außen-PKW Stellplatz liegt monatlich bei ca. 40,00 €+/-, auch hier ist wieder der ortsübliche Preis heranzuziehen.
Des Weiteren sollten Sie den Nachbarn gegebenenfalls auffordern es zukünftig zu unterlassen Ihr Grundstück unerlaubt zu nutzen und das er sämtliche Gegenstände etc. entfernen soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Ich habe von der Gemeinde mittlerweile eine Auskunft über die ortsübliche Pacht erhalten.
Daraus entsteht eine weitere rechtliche Fragestellung: Müssten nicht bereits Parkplätze bzw. ein Wochenendhaus oder irgend etwas, woraus sich eine Erholungs- oder Nutzmöglichkeit ergibt, auf dem Grundstück vorhanden sein, um einen Schadensersatz verlangen zu können?
Mit bestem Gruß aus Berlin
Die Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung, dabei ist es unbeachtlich, ob die Fläche als Parkplatz o.ä. angelegt ist.