Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Ja, Sie haben einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB
.
Der Betreiber des Restaurants hat hier seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er es unterlassen hat, die Gäste darauf hinzuweisen, dass in der Toilette kein Licht vorhanden ist.
Jeder der eine Gefahrenquelle (Innenklo ohne Licht) schafft, muss Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um andere vor Schäden zu bewahren (Verkehrssicherungspflicht). Dies wäre hier mindestens der Hinweis, dass es keine Beleuchtung gibt, bzw. möglicherweise sogar das Bereitstellen einer Ersatzbeleuchtung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
19. August 2013
|
14:28
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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