Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Haftungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung Ihres Subunternehmens erstreckt sich nicht auf den sog. Erfüllungsschaden. Dies ist der Schaden, der vom Unternehmer auf Grund vertraglicher Nacherfüllungsansprüche zu erbringen ist, denn Sinn der Haftpflichtversicherung ist es nicht, das Risiko einer vertraglichen Schlechtleistung zu tragen.
Ersetzt werden daher nur solche Schäden, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung an bereits vorhandenen Rechtsgütern des Auftraggebers (Dach, eingelagerte Materialien) entstehen, nicht jedoch der Minderwert der vertraglichen Leistung.
Für die vertragliche Leistung selbst (Installation der PV-Anlage) und auch Nacherfüllungsansprüche insoweit hat der Versicherungsnehmer selbst einzustehen.
Insofern bestimmen die Versicherungsbedingungen in § 4 Nr. 6 Allgemeine Haftpflicht Bedingungen
„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht:
…
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können"
Die De- und Wiedermontage der PV-Anlage stellt sich als finanzieller Schaden dar, um die Wiederherstellungsarbeiten am Dach durchführen zu können.
Ich verstehe Ihre Schilderung jedoch so, dass die Montage der PV-Anlage selbst, also die hauptvertragliche Leistung, in Ordnung war.
Daher hätten die noch notwendigen Arbeiten nicht den Zweck, die Nacherfüllung für die vertragliche Leistung zu gewährleisten, sondern nur den, die sonstigen Schäden an den Dachplatten zu beheben.
Vor diesem Hintergrund halte ich die ablehnende Haltung des Versicherers für rechtlich falsch. Der Versicherer hat die Kosten für die Schäden am Dach und auch die damit zusammenhängenden Bewegungskosten (PV-Anlage) zu tragen, da sie nicht durch eine fehlerhafte Montage der PV-Anlage verursacht sind.
Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich aus den Versicherungsbedingungen des Subunternehmers nichts anderes ergibt. Eine Einschätzung kann insoweit nur auf Grundlage der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen erfolgen. Die Versicherungsbedingungen können jedoch von Versicherungsgesellschaft zur Versicherungsgesellschaft abweichen.
Insoweit ist es ratsam gegen den Versicherer Ihres Subunternehmers vorzugehen und ggf. kurzfristig einen Kollegen vor Ort damit zu betrauen.
2. Insoweit der Versicherungsschutz nicht eingreifen sollte, hätten Sie jedoch ein Rückgriffsanspruch gegen den Subunternehmer direkt. Dieser ist auf Grund der Insolvenz jedoch weitgehend wertlos. Der Anspruch kann nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
3. Einem Direktanspruch des Auftraggebers sind Sie nicht ausgesetzt, da Sie nach der Sachverhaltsschilderung nur als Subunternehmer des befreundeten PV-Anlagenbauers tätig waren, also kein Vertragsverhältnis direkt zwischen Ihnen und dem Auftraggeber bestand.
Der befreundete PV-Anlagenbetrieb hätte jedoch einen Rückgriffsanspruch gegen Sie aus dem Sub-Unternehmer-Vertragsverhältnis.
Dabei müssten Sie sich gemäß § 278 BGB
das Verschulden des Montagebetriebes zurechnen lassen.
Im Ergebnis kann daher der Anspruch an Sie herangetragen werden (soweit - wie gesagt - der Versicherungsschutz wider Erwarten nicht eingreifen sollte).
4. Dabei wäre jedoch auch ein Mitverschulden des Auftraggebers gemäß § 254 BGB
zu berücksichtigen, wenn das Dach in marodem Zustand war.
Dann wäre von mangelnder Instandhaltung auszugehen, welches den Schaden mit verursacht hat.
Dies wäre anhand des Zustandes der Dachhaut und Dachplatten vor Ort einzuschätzen, von hieraus ist eine genaue Einschätzung nicht möglich. Grob geschätzt wäre jedoch von einem Mitverschuldensanteil des Auftraggebers (ggf. auch sein Bruders als evtl. Eigentümer der Halle) von 25 – 50 % auszugehen.
Dass die Arbeiten im Herbst/Winter bei ungünstigen Wetterverhältnissen ausgeführt wurden, ist zunächst nicht beachtlich, da dies mit Auftragsannahme akzeptiert worden ist.
Auch das Vorhandensein von Asbest spielt insoweit keine Rolle, da dies für den konkreten Schadensverlauf nicht ursächlich war.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Frage. Besonders auch für den Hinweis, dass die Versicherung unter Umständen auch die Demontage- und Remontagekosten zu zahlen hätte.
(Nachdem wir uns das Dach nach teilweise Abnahme der PV-Module angeschaut haben, konnten wir feststellen, dass das Dach gar nicht so extrem beschädigt ware, wie ursprünglich angenommen. Und die Montage ist wohl im Prinzip einwandfrei durchgeführt worden.)
Ergänzend habe ich noch eine Frage:
Wie hoch würden Sie die Anteile an der notwendigen Schadenersatzbeteiligung ansetzen, wenn diese auf
a) den Endkunden
b) den Auftragnehmer (befreundeter Solarteur)und
c) uns
aufzuteilen wäre?
Unseren Subunternehmer können wir ja nicht mehr in Anspruch nehmen.
Ich sehe die Mitschuld unseres Subunternehmers (und damit unsere) daran, dass
a) der Endkunde wohl nicht über den maroden Zustand des Daches informiert worden ist und
b) unser Subunternehmer keine Bretterbohlen auf das Dach gelegt hat, um die Punktbelastung durch die Personen zu verteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Braak
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Den Endkunden trifft nach meiner Einschätzung wegen fehlender Instandhaltung des Daches – wie schon gesagt – ein Mitverschulden von 25 - 50 %. Diesen Teil des Schadens hätte er selbst zu tragen.
Dies würde auch dann gelten, wenn die Betriebshaftpflicht bei der bisherigen Regulierung einen Mitverschuldensanteil nicht angesetzt hat - die Einschätzung des Betriebshaftpflichtversicherers ist insoweit nicht verbindlich.
2. Zwischen dem Auftragnehmer (befreundeter Solarteur)und Ihnen gibt es keine Haftungsteilung.
Der Endkunde würde den Auftragnehmer aus Vertrag in Anspruch nehmen müssen. Dieser kann Regress bei Ihnen nehmen und zwar in voller Höhe (des um den Mitverschuldensanteil - siehe oben - reduzierten Schadensersatzbetrages), also hier 50 – 75 % der Schadensumme.
Sie wiederum könnten diese Regressforderung grundsätzlich Ihrerseits gegen den Subunternehmer weiterreichen, der jetzt jedoch insolvent ist. Dennoch können Sie den Regress an die Betriebshaftpflicht des Subunternehmens stellen, die an dessen Stelle tritt.
3. Das heißt, zwischen den beteiligten Unternehmen gibt es keine Haftungsaufteilung im Innenverhältnis, sondern die Haftung wird „weitergereicht". Sie liegt im Ergebnis dort, wo das Verschulden festzustellen ist, nämlich beim ausführenden Subunternehmer , da er seinerseits keine ausreichenden Vorkehrungen gegen Beschädigungen des Daches getroffen hat.
Dass dieser insolvent ist, ändert an einer evtl. Haftungsaufteilung natürlich nichts.
Deshalb wäre der richtige Weg m.E. die Forderung gegen die Betriebshaftpflicht aufrecht zu erhalten. Mit Zahlung der anderen Schadenpositionen hat die Betriebshaftpflicht die Eintrittspflicht dem Grunde nach ja schon anerkannt.
4. Ein eigenes Verschulden Ihrerseits ist nicht ersichtlich, es sei denn Sie hätten den Subunternehmer beauftragt, obwohl dieser als unzuverlässig bekannt war (§ 831 BGB
). Davon gehe ich jedoch nicht aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt