Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu1.) Wer bzw. was entscheidet, wer den Ort nutzen darf?
Grundsätzlich entscheidet die vertragliche Vereinbarung, wer wann den Ort nutzen darf. Da es hier aber offensichtlich zu einer Doppelvergabe gekommen ist gibt es zwei Möglichkeiten, wer entscheidet, wer den Veranstaltungsort nutzen darf.
Sollte einer der Vertragspartner des Veranstalters/Vermieters (also Sie und das andere Paar) den Rechtsweg beschreiten und auf Vertragserfüllung klagen (nachdem der Vermieter zumindest einmal außergerichtlich aufgefordert worden ist, um eine nachteiligen Kostenfolge in Bezug auf die Anwalts- und Gerichtskosten zu entgehen) und das Gericht den Veranstalter zur Vertragserfüllung verpflichten, so hätte der Kläger zumindest indirekt (mit Hilfe des Gerichts) über die Vergabe entschieden.
Sollte es aber zu keiner Klage kommen, so würde grundsätzlich der Veranstalter/Vermieter entscheiden. Demjenigen, den er den Ort nicht zum vereinbarten Termin zusagt, würde er sich gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Vom Schadensersatz wäre insbesondere umfasst, dass der Geschädigte (also etwa Sie ) dem Veranstalter die Mehrkosten für einen vergleichbaren aber teureren Veranstaltungsort auferlegen könnte.
Zu 2.) Sollen wir einen schriftlichen Vertragsrücktritt seitens des Veranstalters verlangen? Wie können wir sicherstellen, dass der Rücktritt berechtigt ist?
Sie sollten den Veranstalter unter Androhung rechtlicher Schritte zur Vertragserfüllung auffordern und für den Fall, dass er sich weigert, bereits jetzt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im oben genannten Umfang ankündigen.
Notfalls sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, um der Angelegenheit noch mehr Nachdruck zu verleihen. Sehr gerne wäre meine Kanzlei Ihnen hierbei behilflich. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Falle einer Beauftragung in vollem Umfang anrechnen.
Ein Vertragsrücktritt würde Ihnen aus meiner Sicht keine nennenswerten Vorteile bringen. Bei der gegebenen Sachlage würde der Veranstalter voraussichtlich auch einvernehmlich den Vertrag aufheben, so dass es keines Rücktritts bedarf (voraussichtlich). Zunächst sollte es Ihnen aber darum gehen, doch noch den zugesagten Termin wahrnehmen zu können.
Zu 3.) Auch wenn uns das nicht viel hilft: Welcher Schadensersatz käme in Frage? Was ist mit immateriellen Schäden?
Wie bereits oben ausgeführt, könnten Sie als Schadensersatz den Differentbetrag für einen ungefähr gleichwertigen aber teureren Veranstaltungsplatz verlangen. Darüber hinaus könnten Sie alle solche Schäden ersetzt verlangen, die ursächlich aus der Nichteinhaltung der vertraglichen abrede entstanden sind.
Immaterieller Schadensersatz, also insbesondere Schmerzensgeld gem. § 253 BGB
dürften allerdings ausscheiden.
Zu 4.) Müssen wir das Angebot einer Terminverschiebung annehmen, wenn das für uns sehr ungünstig ist?
Dies brauchen Sie nicht annehmen, sofern die nach objektiven Kriterien für Sie ungünstig ist. Es ist ja im Vertrag ein bestimmter Termin benannt, zu dessen Einhaltung sich der Veranstalter verpflichtet hat, so dass sich der Veranstalter auch grundsätzlich nicht einseitig von diesem Termin wieder lösen darf , auch nicht durch die Unterbreitung eines Alternativtermins.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochmorgen!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
Diese Antwort ist vom 19.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie lange würde ein Gerichtsverfahren darüber, wer den Ort nutzen darf, wahrscheinlich dauern? Uns bleiben nur noch 5 Wochen.
Wir haben uns mit dem Veranstalter getroffen und nun liegt uns ein Schreiben vor mit dem Eingeständnis eines organisatorischen Fehlers und der Bereiterklärung, Zusatzkosten in einem angemessenen Umfang zu erstatten.
Ist nun das Schreiben, das Sie unter Punkt 2 erwähnt haben, immer noch nötig?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein reguläres Gerichtsverfahren mit schriftlichem Vorverfahren und Hauptverhandlung würde vorausichtlich mehrere Monate dauern, so dass dies aufgrund der Eilbedürftigkeit keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Es bestünde zwar theoretisch die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu beantragen, aber hier wäre das Problem, dass die anderen, den der Veranstalter ebenfalls zugesagt hat, ähnliche Schritte einleiten könnten, was im Ergebnis dazu führen könnte, dass Sie den Saal trotzdem nicht bekommen. (es also zu einer Art Wettlaufsituation kommen könnte).
Es bestünde also dennoch ein gewisses Risiko, was im schlechtesten Fall bedeuten könnte, dass Sie den Saal nicht bekommen und der Veranstalter verärgert wird, so dass er seine Zusage auch nicht einhält und Sie den Schadensersatz notfals gerichtlich einfordern müssten (dies ist natürlich die schlechteste Version, ein "worst-case-Szenario" sozusagen).
Sehr schön ist es aber, dass der Wirt seine Schadensersatzpflicht eingestanden und Ihnen die Erstatung des Merhpreises zugestanden hat, was voraussichtlich eine langwierige Auseinandersetzung vor einem Gericht wegen des Schadensersatzes ausschließt.
Im Endeffekt können Sie somit aus der Situation noch Profit schlagen, weshalb die mit Abstand vernünftigste Variante und mein absolut dringgender Rat wäre, dieses "Angebot" anzunehmen und sich kurzfristig nach einer anderen Location umzusehen.
Ich hoffe Ihre NAchfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen angenehmen Abend sowie alles Gute für die Zukunft!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt