Hallo, am 8.3.2013 stand ein Vertreter für Garten und Hausartikel vor meiner Tür. Ich ließ mir ein Angebot über eine Fliegengittertüre und zwei Fliegengitter fürs Fenster machen, da ich wegen des angrenzenden Bauernhofs eine regelrechte Fliegenplage habe. Ich unterschrieb dummerweise den Auftrag für diese Gitter die 670 Euro kosten sollen. Der Preis soll sich durch die ausgezeichnete Qualität der Produkte rechtfertigen.
Ich habe mittlerweile Produkte mit ähnlicher oder gleicher Qualität gefunden, die für alles nur etwa 100 Euro kosten. Im Auftrag steht als Liefertermin ca.05.2013. Der Vertreter sagte es würde sich in den nächsten tagen ein Arbeiter der Hersteller Firma bei mir melden, der dann zur genauen vermessung der Fenster kommt.
Bis heute hat sich noch keiner gemeldet. Es steht im Auftrag nur die privat Adresse des Vertreters, ohne irgendeinen anhaltspunkt wer denn überhaupt der Hersteller oder Lieferant ist. Als zusatz steht noch darin, dass der Betrag nach der Montage Bar an den Monteur zu zahlen sei. Mir ist das alles ein wenig suspekt und nochdazu viel zu überteuert. Kann ich rechtlich irgendwie von diesen Auftrag nach fast 4 wochen zurücktreten zumal die Fenster noch nicht mal vermessen sind? Wie gehe ich am besten vor?
Vielen Dank im Voraus
anhand Ihrer Angaben lässt sich nicht abschließend klären, welches Vorgehen am besten ist.
Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde. Ein Auftrag genügt nicht. Dieser Auftrag muss auch angenommen worden sein.
Zudem ist zu klären, ob Sie sich über die Wesentlichen Bestandteile der Leistung geeinigt haben.
Wurde ein Vertrag geschlossen, haben Sie, wenn die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts vorliegen, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Durch den Widerruf Ihrer Vertragserkärung können Sie ohne Begründung vom Vertrag Abstand nehmen (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nur, wenn Sie u.a. ordnungsgemäß belehrt wurden (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB
).
Sollten Sie ordnungsgemäß belehrt worden und die
Widerrufsfrist abgelaufen sein, sind die Möglichkeiten sehr begrenzt, denn es gibt grundsätzlich keinen Schutz vor dem Abschluss rechtlich nachteiliger Geschäfte. Die äußerste Grenze ist Wucher (§ 138 BGB
). Voraussetzung ist u.a. ein auffälliges Missverhältnis zwischen leistung und Gegenleistung.
Der Vertrag wäre nichtig.
Wäre ein wirksamer Vertrag geschlossen worden, ist ein Rücktritt auschlossen, solange keine mangelhafte Leistung vorliegt oder der Lieferant in Verzug ist.
Sie sollten die Unterlagen einem Kollegen vor Ort zur Prüfung vorlegen.