Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
da nach Ihrer Schilderung der Hinweisgeber an der Tat nicht beteiligt gewesen ist, kann gegen diesen auch KEIN Ermittlungsverfahren durchgeführt werden.
Sofern es trotz der weitergegebenen Informationen noch auf weitere Zeugenaussagen ankömmen sollte, besteht die theoretische Möglichkeit, dass der Chat-Betrieber aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft und eines entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts dann zur Herausgabe des Namens des Hinweisgebers aufgefordert wird, der anhand der IP-Nummer dann zu ermitteln wäre.
Dieser Aufforderung muss der Betreiber dann nachkommen.
Das bedeutet aber keineswegs, dass nun gegen den Hinweisgeber ein Ermittlungsverfahren geführt wird, sondern dieser soll für eine mögliche Zeugenaussage dann ermittelt werden, damit er dann -wenn es darauf überhaupt noch ankommt - als Zeuge zur Verfügung steht.
Aber auch dann besteht für die Hinweisgeber die Möglichkeit, auf die Staatsanwaltschaft dergestallt einzuwirken, dass die Anonymität gewahrt bleibt.
Der Hinweisgeber wird daher hier nicht zu befürchten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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sehr geehrter herr RA bohle
erstmal vielen dank für die schnelle antwort.
ich hätte allerdings noch zwei nachfragen zu diesem thema.
im netz ist zum thema inzest folgendes zu finden:
"Inzest wird in vielen Staaten strafrechtlich verfolgt. In Deutschland und Österreich nur zwischen in gerader Linie Verwandten – also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, und deren Kindern, Enkelkindern, Urenkelkindern – sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern."
1. wie verhält es sich, wie im konkreten fall geschildert, zwischen onkel und nichte (beide laut chat zum zeitpunkt der tat volljährig) ?
2. sollte es sich herausstellen, dass besagter chatter, welcher im chat über den inzest schrieb, nicht, wie von ihm angegeben volljährig, sondern unter 18 oder noch schlimmer, unter 16 sein, inwieweit wäre dann der hinweisgeber hier zu belangen ? wäre er in solchem falle (wenn er davon nichts wußte, da laut profil des chatters ein anderes, weit über 18 jahren liegendes, alter angegeben) überhaupt belangbar ?
ist letztendlich nicht der chatter selbst dafür verantwortlich, sein alter korrekt anzugeben ?
verstehen sie mich nicht falsch, aber diese bedenken seitens des hinweisgebers bestehen.
mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Onkel und Nichte nicht in gerader Linie verwandt sind, greift § 173 StGB
nicht ein, da dise dann nicht leibliche Verwandte in auf- oder absteigender Linie sind.
Auch wenn die Nichte unter 16 Jahre alt sein sollte, ist DER HINWEISGEBER strafrechtlich nicht zu belangen.
Der Hinweisgeber sollte sich aber auch einmal Gedanken darüber machen, inwieweit er die moralische Pflicht hat, hier ggfs. das minderjährige Kind zu schützen, um diesen Treiben ein Ende zu setzen, so dass der Hinweis im Interesse des Kindes schnell zu erfolgen hat!
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle