Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Verfall des Rückflugs ist nicht zulässig, auch wenn Sie den Hinflug nicht angetreten sind, so der BGH.
Sie können daher Schadensersatzansprüche geltend machen. Gerne helfen wir weiter!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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