Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Berechnung des Unterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Hierbei sind zunächst alle Einkommensarten, also aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Sozialleistungen (mit Ausnahme des Kindergeldes) und Steuererstattung, zu berücksichtigen.
Ferner findet eine Erhöhung des Einkommens bei einem mietfreien Wohnen statt. Dies wird als Wohnvorteil bezeichnet.
Zur Bereinigung sind davon
- Steuern und Vorsorgeaufwendungen (wie z.B. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) auch eine zusätzliche Altersvorsorge kann unter Umständen berücksichtigt werden.
- Steuernachzahlungen
- Berufsbedingte Aufwendungen; Dies sind laut Düsseldorfer Tabelle:
Zitat:Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
weiter sind abzugsfähig:
- Schulden (in der Regel soweit sie ehebedingt sind)
- Vermögenswirksame Leistungen, also Rücklagen zur Vermögensbildung
- teilweise Kosten für Umgangskontakte
Als Mehrbedarf können unvorhersehbare Zusatzkosten für z.B. ärztliche Behandlungen geltend gemacht werden, aber auch Kosten für den Kindergarten, jedoch ohne Verpflegungsanteil. Gleiches gilt für Schulkosten. Kosten für Hobbies fallen in der Regel nicht unter den Mehrbedarf. Alle Kosten, die von langer Hand geplant werden können, müssen durch den Unterhalt gedeckt werden.
Der Mehrbedarf wird gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgeteilt. Dort heißt es:
Zitat:(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Auch hierbei ist zunächst zu prüfen, wie hoch das bereinigte Einkommen ist und welchen Anteil Sie davon zu tragen haben. Sollten Sie bereits unterhalb des Selbstbehalts liegen, würde zu prüfen sein, ob Sie sich überhaupt beteiligen müssen. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und kann daher nicht pauschal beantwortet werden.
Soweit Ihr Partner über eigenes Einkommen verfügt und Sie durch das Zusammenleben ersparte Aufwendungen haben (was der Regelfall ist), könnte der Selbstbehalt reduziert werden, wenn anders nicht der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)