Gerne zu Ihren Fragen:
Frage:
Gibt es die Möglichkeit, in diesem verwaltungsrechtlichen Bereich eine Art Feststellungsklage (oder eine andere Klageart oder ein anderes Rechtsmittel) einzubringen, damit die zukünftigen etwaigen Schadensersatzansprüche aus dem im Jahr x endenden Schulbesuch (z. B. Späterer Studienbeginn -> Späterer Studienabschluss -> Verdienstausfall durch späteren Eintritt in höherbezahlten Beruf, etc.) "gesichert" werden und ggf. später wirksam geltend gemacht werden können?
Antwort:
Eine Feststellungsklage gibt es zwar in der VwGO unter § 43. Allerdings ist sie nicht nur subsidiär zur Gestaltungs- oder Leistungsklage (vgl. § 43 Absatz 2 VwGO), sondern man benötigt auch ein Feststellungsinteresse, sonst wird sie als unzulässig abgewiesen.
Frage:
Ist es richtig, dass diese Klage / dieses Rechtsmittel innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist bei Gericht beantragt / eingebracht werden muss oder ist es gar notwendig, dass die Entscheidung dieser Klage / dieses Rechtsmittels innerhalb dieser dreijährigen Verjährungsfrist nach Beendigung des Schulbesuches vorliegen muss?
Antwort:
Vermutlich sprechen Sie die mögliche Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus Haftung bei Amtspflichtverletzung an. Dieser Anspruch wäre aber als Leistungsklage vor einem Zivilgericht gem. § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend zu machen. Verjährung bestimmt sich nach §§ 195, 199 BGB, also – vorbehaltlich des vorgegebenen Sachverhalts – sog. regelmäßige (3-jährige) Ultimoverjährung
Frage:
Wäre der Zeitpunkt des Ende des Schulbesuches für die Berechnung der Verjährungsfrist relevant oder der Beginn (im Vorjahr)?
Antwort: Es kommt auf die Entstehung des konkreten Anspruchs an, also vereinfacht der Zeitpunkt Ihrer Kenntnisnahme vom Entstehen des Anspruchs. Lesen Sie dazu § 199 Absatz 1 Nr. 1 und 2.
Frage:
Ist die zuständige Stelle für die Einbringung der Klage o. ä. das örtlich für die Schule zuständige Verwaltungsgericht?
Antwort:
Siehe oben. Mutmaßlich entsprechend Ihrer Anfrage: Das Landgericht wegen § 71 Absatz 2 Nr. 2 GVG. Sonst ggf. das Verwaltungsgericht für den Bezirk des Dienstherrn der Schule. Wegen deliktischer Haftung kann auch gem. § 32 ZPO der Wohnsitz des Klägers wahlweise die örtliche Zuständigkeit begründen.
Beachten Sie bitte, dass dies eine summarische Erstberatung aus der Ferne ist - also ohne Kenntnis der nähern Umstände bzw. ggf. der Akten - allein anhand Ihrer Angaben, die eine vertiefte Analyse nicht ersetzten kann.
Ich hoffe gleichwohl, Ihre Frage in diesem Rahmen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen