Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Ihrem (Erst-)Wunsch zum Besuch einer Grundschule nicht entsprochen werden kann, wird Ihr Kind bei der zuständigen Grundschule nach § 4 Abs. 4 der Grundschulverordnung (GsVO) des Landes Berlin wie folgt berücksichtigt:
Zunächst werden im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte - ausschließlich - den Besuch dieser Schule wünschen.
Erst danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben.
Zu Ihrem Fall:
Das ist schon zutreffend, was die Grundschule potentieller Art angegeben hat:
Es bedeutet nämlich konkret, dass, soweit ggf. im eigenen Einschulungsbereich die Kapazität durch die darin wohnhaften, schulpflichtigen Kinder überschritten wird, im Rahmen der durchzuführenden Auswahl zuerst solche Bewerber Berücksichtigung finden,
- welche in diesem Einschulungsbereich wohnen UND
- für welche die Erziehungsberechtigten - ausschließlich - den Besuch dieser Schule gewünscht hatten.
Der Antrag zur Aufnahme Ihres Kindes in eine andere Grundschule führt also dazu, dass bei einer ggf. im eigenen Einschulungsbereich durchzuführenden Auswahl, die ursprünglich vorrangig gegebene Berücksichtigung bei der zuständigen Grundschule aufgegeben wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen