Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
Gemäß § 476 BGB
gilt eine Vermutung dafür, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangels unvereinbar.
Daraus ergibt sich, dass der Verkäufer vollständig zu beweisen
hat, dass der Schaden an ihrem Handy nach Gefahrübergang, beispielsweise durch eine äußerlich sichtbare Krafteinwirkung oder durch eine sonstige sichtbare Beschädigung, durch Sie verursacht wurde. Der Nachweis, dass beispielsweise die mechanische Beschädigung durch Sie verursacht wurde, gelingt dem Verkäufer naturgemäß schwerlich.
Von daher sollten Sie den Verkäufer auf diese Rechtslage hinweisen und ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Sollte sich der Verkäufer dem entgegenstellen, ist dies natürlich auch klageweise möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser summarischen Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Gibt es Stellen,wo ich mir bestätigen lassen kann, daß kein mechanischer Schaden vorliegt (Gutachter o.ä.)?
Sehr geehrte Fragestellerin,
natürlich können sie ein Gutachten erstellen lassen. Dies ist aber teuer. Es gibt aber auch Handywerkstääten, die entsprechende Gutachten erstellen. Insoweit kann ich sie nur höflichst an die gelben Seiten o. ähnliches verweisen.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann