Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unter anderem nach den Voraussetzungen des § 440 BGB
möglich. Dies ist der Fall, "wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert".
Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass der Händler nunmehr sowohl die Reparatur des defekten
Displays als auch der Tastatur verweigert und auch nicht bereit ist Ihnen ein neues Notebook zu liefern. Damit haben Sie nun grundsätzlich nun das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Da Sie sich zunächst richtigerweise an den Händler zur Behebung der Mängel wandten und erst dieser Sie dann an den Hersteller verwies, muss er sich das Verschulden des Herstellers gemäß § 278 BGB
zurechnen lassen.
Bei der defekten Tastatur handelt es sich daher um einen weiteren Mangel, den sich der Händler zurechnen lassen muss.
Sollte es sich bei dem Kauf des Notebooks um einen Verbrauchsgüterkauf (dies ist der Fall, wenn Sie das Notebook weder zu gewerblichen noch selbständig beruflichen Zwecken erworben haben)gehandelt haben -aus Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen-, so sind evtl. bestehende Abbedingungen des oben ausgeführten Rücktrittsrecht unwirksam. Sie können dann auf jeden Fall zurücktreten.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 01.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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