Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es kommt zunächst darauf an, ob Sie in Ihrem Vertrag (Arbeitsvertrag oder freier Mitarbeiter Vertrag) eine Regelung über die Verwertung und Nutzung von Software, die vom AN entwickelt wurde, haben. Geregelt sind derartige Erfindungen im Arbeitnehmererfindungsgesetz. Ein AN ist verpflichtet bei freien Erfindungen diese dem AG anzubieten. Das haben Sie getan, auch wenn Sie dabei die Schriftform eventuell nicht eingehalten haben. Da der AG dies aber nicht gerügt hat, gilt das Angebot als ordnungsgemäß. Eine Inanspruchnahme durch den AG kann nur binnen vier Monaten erfolgen.
Daraus folgt, dass Sie als Urheber weiter voller Inhaber aller Rechte sind. Sie können allerdings auch nicht grundsätzlich eine Vergütung nach dem Gesetz verlangen. Sie können nun entscheiden, ob die Software weiter genutzt werden soll, oder nicht. Sie müssen das Passwort nicht herausgeben, sondern können sich auf Ihr Urheberrecht berufen. Wenn der AG die Software weiter nutzen möchte muss er auch eine Vergütung entrichten, er hat aber keinen Anspruch darauf.
Inwieweit Sie einen Anspruch auf Prämie haben, kann ich ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen nicht beurteilen.
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