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Herausgabe Kontoauszüge gemeinsames Konto

24. September 2012 14:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Und zwar bin ich von meiner Ehefrau getrennt. Es gibt ein gemeinsames Konto. Im Rahmen der Auskunft hat meine Ehefrau mir Auskunft über den Kontostand im Zeitpunkt der Trennung erteilt. Allerdings gehe ich sehr davon aus, dass sie schon vor der Trennung mehrere tausend Euros an ihren neuen Freund und/oder ihren Arbeitgeber (ex-Freund von ihr)überwiesen hat. Aus dem Grund möchte ich die Kontoauszüge des gemeinschaflichen Kontos sehen. Diese befinden sich bei der Ehefrau und sie gibt diese aber nicht heraus. Die Beantragung bei der Bank würde Kosten verursachen, die ich nicht einsehe zu tragen. Gibt es eine Möglichkeit an die Kontoauszüge zu kommen? Und wenn es dann wirklich solche Vermögensverschiebungen gibt, kann ich verlangen, dass meine Frau diese wieder rückabwickelt? Wie gesagt alles vor der Trennung. Aber ich habe das Gefühl, meine Frau hat die Trennung von langer Hand geplant. Ich habe gehört es gibt auch andere Auskuftsansprüche!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wenn Ihre Ehefrau die in ihrem Besitz befindlichen Kontoauszüge nicht herausgibt, bliebe Ihnen gegenüber Ihrer Ehefrau nur die Möglichkeit, Ihre Ehefrau entsprechend zu verklagen.

Die Erfolgsaussichten erscheinen jedoch eher fraglich, weil Sie die erforderlichen Informationen als Kontomitinhaber unmitttelbar on der Bank erlangen können.

Jedenfalls würde ein Rechsstreit weit höherere Kosten verursachen als direkte Auskünfte von der Bank.

Bei einem gemeinsamen Konto von Eheleuten begründen eigenmächtige Abhebungen/Überweisungen zur Vorbereitung der Trennung eine Ausgleichspflicht (OLG Köln NJW-RR 1999,1090 ).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 24. September 2012 3/5,0
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